Laut Medienberichten observiert die Polizei mit Hilfe von Videokameras, installiert auf Balkonen von Anwohnern und in Geschäften, seit einiger Zeit Teile des Schanzenviertels, insbesondere das Schulterblatt.

Dabei soll die Videoüberwachung eine Serie von Anschlägen auf Läden im Schanzenviertel aufklären helfen. Mehrfach waren in den vergangenen Monaten Geschäfte Ziele von Schmierereien, Steinwürfen und teilweise Diebstählen. Mit diesen Aktionen wollen die Täter gegen die „Yuppiesierung“ der Schanze protestieren und die entsprechenden Geschäfte zum Umzug motivieren.

Worauf stützt die Ermittlungsbehörde die Videoüberwachung?

Gemäß § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Strafprozessordnung (StPO) dürfen auch ohne Wissen der Betroffenen außerhalb von Wohnungen Bildaufnahmen hergestellt werden. Hierunter fallen auch die in Rede stehenden Videoaufnahmen.

Dabei dürfen sich die Maßnahmen gemäß Abs. 2 S. 1 nur gegen Beschuldigte richten, hier also die Randalierer.

Betroffen sind von den Videoüberwachungsmaßnahmen jedoch nicht nur die Täter, sondern unwillkürlich jeder Unbeteiligte, der sich im Bereich der Aufnahmen aufhält. Das Gesetz sieht dementsprechend in Abs. 3 vor, dass Maßnahmen auch durchgeführt werden dürfen, wenn Dritte unvermeidbar mitbetroffen werden.

Die Videoüberwachung der betroffenen Geschäfte soll also – und nur das ist nach § 100 h StPO erlaubt – repressiven Zwecken, sprich der Strafverfolgung dienen.

Kritisch sind jedoch folgende Punkte:

  • Ganz nebenbei dienen die Maßnahmen selbstverständlich auch der Gefahrenabwehr. Welcher einigermaßen verständige Täter würde nach Bekanntwerden der Videoüberwachungsmaßnahmen noch seinem „Yuppi-Geschäft-Randalehang“ in der Schanze nachgehen.
  • Zudem ist nicht geklärt, auf welche Weise die Geschäfte überhaupt überwacht werden, oder vielmehr, mit welchem Einfallswinkel. Nicht auszuschließen ist, dass ganze Straßenteile mit den Kameras eingesehen werden können. Dies würde gleichzeitig präventiv in Bezug auf kommende Ausschreitungen in der Schanze wirken, die sich großer Beliebtheit erfreuen.

Die begangenen Taten sollen also – so gewinnt man den Eindruck – dafür herhalten, die regelmäßig zum Brennpunkt werdende Schanze zu erziehen.

Dies mag für die Ermittlungsbehörden praktisch sein. Gedeckt wird dies durch § 100 h StPO nicht.