Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
So lautet § 242 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB), der den Diebstahl regelt. Der Diebstahl geringwertiger Sachen wird nach § 248a StGB nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Dabei liegt die Grenze für geringerwertige Sachen momentan bei 25 € Verkaufswert (BGH). Andere Gerichte haben eine Grenze von 30 € angenommen (OLG Oldenburg). Sofern Sie also bei einem Diebstahl eines Gegenstandes von unter 30 € „erwischt“ worden, wird von der Verfolgung der Tat nach § 248a StGB möglicherweise abgesehen.

Voraussetzung hierfür ist zum einem, dass der Eigentümer an der Strafverfolgung nicht interessiert ist.
Zum anderen, dass die Staatsanwaltschaft nicht von einem besonderen öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung ausgeht. Für die Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses fehlt es an gesetzlichen Vorgaben, die Bewertung trifft alleine die Staatsanwaltschaft nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein solches Verfolgungsinteresse wird beispielsweise angenommen, wenn der Täter einen Ladendiebstahl begeht und dies im Zusammenhang mit einer Betäubungsmittelabhängigkeit steht.

Darüber hinaus, wenn eine Kassiererin ihre Vertrauensstellung missbraucht und etwas mitgehen lässt oder bei Tätern, die bereits wiederholt wegen eines Diebstahldelikts aufgefallen sind.

Auch bei gestohlenen geringwertigen Sachen kann man also nicht quasi reflexartig davon ausgehen, dass man strafrechtlich nicht belangt wird.

Schlagwörter