Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg war gezwungen folgende Feststellung zu treffen, von der man meinen sollte, dass dieser Umstand auch erstinstanzlichen Gerichten mittlerweile bekannt sein sollte:

Bei einem Blutalkoholgehalt von rund 3‰ kann eine Schuldfähigkeit des Angeklagten jedenfalls dann nicht ohne Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen ausreichend sicher festgestellt werden, wenn der Angeklagte eine Lebervorschädigung aufwies und längere Zeit alkoholabstinent gelebt hatte oder wenn er zugleich nicht unerheblich mit einem Betäubungsmittelwirkstoff (hier: THC) intoxiert war (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 3. 11. 2009 – 1 Ss 167/09).

Schon ohne die zusätzlichen Vorzeichen (Lebervorschädigung, Alkoholabstinenz, THC) kann das Gericht bei einer BAK von 3‰ nicht ernsthaft von eigener Sachkunde zur Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit ausgehen. Unter diesen Vorzeichen aber „drängte sich die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Klärung einer in Betracht kommenden (vgl. BGH NJW 1989, 779) Schuldunfähigkeit des Angeklagten so sehr auf, dass dem zur Wahrheitsermittlung nachzugehen war, ohne dass es eines dahingehenden Beweisantrages oder einer Beweisanregung des Angeklagten bedurft hätte“ (OLG Oldenburg, Beschluss vom 3. 11. 2009 – 1 Ss 167/09).