Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Fluchtversuch dann als Indiz für die Täterschaft gewertet werden darf, wenn der Flüchtende mit dem Tatvorwurf noch nicht konfrontiert war, oder die besonderen Umstände – beispielsweise seine Anwesenheit am Tatort – die Einleitung von Ermittlungsmaßnahmen nahelegen.

Im zugrunde liegenden Urteil sprach das Landgericht den Angeklagten vom Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung und mit Körperverletzung sowie vom Vorwurf der versuchten Nötigung frei, weil es sich von dessen Täterschaft nicht überzeugen konnte. Dies, obwohl, der Angeklagte, wie die Vernehmungsbeamten bekundet haben, angegeben hatte, den Park nur deswegen aufgesucht zu haben, um dort eilig seine Notdurft zu verrichten; als er von Weitem den Streifenwagen gesehen habe, habe er aus Angst die Flucht ergriffen, weil er im Jahre 2001 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden sei (vgl. BGH, Beschluss vom 24. 9. 2009 – 4 StR 232/09).

Eine solche Beweiswürdigung hält nach Überzeugung des BGH der rechtlichen Überprüfung nicht stand:

„Die Strafkammer hat zwar gesehen, dass in dem Fluchtversuch (…) ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft liegen kann, zumal sie die Erklärung des Angeklagten, die dieser in seiner polizeilichen Vernehmung für sein Verhalten gegeben hat, für „wenig überzeugend” gehalten hat (…). Zu Unrecht meint das LG aber, das Fluchtverhalten aus Rechtsgründen nicht als Belastungsindiz werten zu können. Die Rechtsprechung des BGH, wonach ein Fluchtversuch als solcher nicht als Indiz für die Täterschaft des Angekl. gewertet werden darf (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 33; BGH, Beschl. v. 17. 11. 1999 – BGH 17.11.1999 Aktenzeichen 3 StR 462/99), erfasst den vorliegenden Fall nicht, denn sie betrifft nur diejenigen Fälle, in denen der Flüchtende bereits mit dem Tatvorwurf konfrontiert war oder in denen er auf Grund besonderer Umstände – beispielsweise seiner Anwesenheit am Tatort – mit polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen rechnen muss. Hier konnte der Angeklagte, wenn er nicht der Täter war, gar nicht wissen, dass in der Nähe des Parks eine (Sexual-)Straftat begangen worden war; er hätte mithin keinen Anlass zur Flucht gehabt. …“ (BGH, Beschluss vom 24. 9. 2009 – 4 StR 232/09).

Die verwirklichten Straftatbestände gebieten selbstverständlich seriöse Bewertung, aber unabhängig von den Vorwürfen ist es schon grotesk: Hätte der Angeklagte den nahenden Polizeibeamten zugerufen: „Was wollt Ihr?“, und die Antwort erhalten: „Ermittlungsverfahren gegen Dich“, hätte er ohne weiteres weglaufen können, ohne dass dies für seine Täterschaft gesprochen hätte.

Vielleicht hätte er auch einfach nur sagen sollen, er sei weggelaufen, weil er befürchtete wegen der Verrichtung der Notdurft in öffentlicher Parkanlage überführt zu werden.