Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen hat beschlossen, dass ein Fall notwendiger Verteidigung (Pflichtverteidigung) auch dann vorliegt, wenn in der Hauptverhandlung eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich ist, ob das Ergebnis eines forensisch-toxikologischen Gutachtens nach einer Blutentnahme wegen Verletzung des Richtervorbehalts einem Verwertungsverbot unterliegt (OLG Bremen, Beschluss vom 14. 07. 2009 – SsBs 15/09).

Immer dann also, wenn im Zusammenhang mit den Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss eine Blutentnahme durch die Polizei (wegen Gefahr im Verzuge) angeordnet wurde und von dem Polizeibeamten nicht zu zuvor versucht worden ist, einen Richter für die Anordnung der Blutentnahme zu erreichen, liegt nach dieser Entscheidung für die folgende Hauptverhandlung ein Fall notwendiger Verteidigung vor.

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