Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 26. 05. 2009 (Az.: 15 O 306/08) entschieden, dass entgangene Nutzungsmöglichkeiten auch nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (§ 7 StrEG) ersatzfähig sind, wenn der Betroffene auf die Nutzung des Gegenstandes für die eigenwirtschaftliche Lebensführung typischerweise angewiesen ist.

Nach Ansicht des Gerichts ist das bei einem Computer nach den heutigen Lebensumständen der Fall. Dabei müsse der Betroffene nicht Eigentümer sein; es genüge vielmehr, dass er zur Nutzung berechtigt ist.

Nach § 7 Abs. 1 StrEG ist Gegenstand der Entschädigung, der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung aufgrund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.

Der Schaden muss nach Absatz 4 allein auf der Strafverfolgungsmaßnahme beruhen und darf nicht durch das Ermittlungsverfahren selbst verursacht worden sein.

Wenn – wie im vorliegenden Fall – also Rechner zwecks Durchsuchung des gespeicherten Materials sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden, und das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, weil keine verfänglichen Dokumente gefunden wurden, so kann der durch die vereitelte Nutzungsmöglichkeit entstandene Schaden geltend gemacht werden.

Der Begriff des Vermögensschadens ist dabei dem bürgerlichen Recht (§§ 249 bis 252 BGB) entnommen. Es kommt die Differenzhypothese zur Anwendung. Dabei gilt als Schaden der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Vermögen und dem Vermögen, dass der Geschädigte hypothetisch gehabt hätte, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre.

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