Eine zugegebener Maßen nicht ganz „aktuelle“ Entscheidung des Bundesgerichtshofs, welche eine von mir anzufertigende Revisionsbegründung jedoch „aktuell“ bereichert.

Das Landgericht Münster verurteilte den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Das Landgericht hatte rechtsfehlerhaft die Freiwilligkeit des Rücktritts verneint. Die Sache wurde an eine andere Kammer zurückverwiesen (BGH, Beschluss vom 27. 8. 2009 – 4 StR 306/09).

Das Landgericht Münster hatte hinsichtlich der Verneinung der Freiwilligkeit des Rücktritts wie folgt argumentiert: „Zwar sei dem Angeklagten die weitere Ausführung der Tat noch möglich gewesen, er habe aber von der weiteren Tatausführung nicht aus selbst gesetzten Motiven Abstand genommen, weil der Zeuge R ihn zum Verlassen des Tatortes angehalten habe.“

Dies reichte nach Auffassung des BGH nicht hin: „Diese Begründung trägt den Ausschluss eines freiwilligen Rücktritts vom unbeendeten Versuch nicht. Sie lässt schon nicht erkennen, dass sich das LG – was bei der zu Grunde liegenden Fallgestaltung nötig gewesen wäre – mit den zur Bestimmung der Freiwilligkeit in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien auseinandergesetzt hat. Freiwilligkeit liegt vor, wenn der Täter noch Herr seiner Entschlüsse geblieben ist und die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich gehalten hat, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch einen seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen (…).

Ob der Angeklagte dementsprechend nach dem Erscheinen des Zeugen R noch ‚Herr seiner Entschlüsse’ geblieben ist, lässt sich den vom LG getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. (…). Die Annahme von Freiwilligkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anstoß zum Umdenken von außen gekommen ist (…) oder die Abstandnahme von der Tat nach dem Einwirken von Dritten erfolgt ist (…) Maßgebend ist auch in diesen Fällen, ob der Täter trotz des unvorhergesehenen Erscheinens oder der Anwesenheit Dritter ‚aus freien Stücken’ gehandelt hat oder ob dies womöglich zu einer ihn an der Tatfortführung hindernden äußeren Zwangslage oder zur inneren Unfähigkeit einer Tatvollendung geführt hat.

Ein Fall, in dem sich im Hinblick auf das etwa das Entdeckungsrisiko erhöhende Erscheinen eines Dritten ohne weiteres von selbst ergeben würde, dass der Angeklagte nicht mehr Herr seiner Entschlüsse geblieben sei, ist ersichtlich nicht gegeben. Der Zeuge R, mit dem der Angeklagte den Abend unterwegs gewesen war, hat den Angeklagten zum Verlassen des Tatorts angehalten und ihn dann mit nach draußen genommen; dass der Angeklagte nicht mehr in der Lage gewesen sein könnte, einen eigenen Willen im Hinblick auf die mögliche Tatvollendung zu bilden oder gar durch körperliche Anstrengungen des Zeugen vom Tatort weggeführt und deshalb an einer Vollendung tatsächlich gehindert worden sein könnte, lässt sich den insoweit dürftigen Feststellungen des Landgerichts nicht entnehmen. Da nach dem bisherigen Sachverhalt auch nicht anzunehmen ist, dass das spätere Erscheinen der Zeugen H und P bei den Rücktrittsüberlegungen des Angeklagten eine Rolle gespielt haben könnte, ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Angeklagte (…) aus freien Stücken von der weiteren Durchführung der Tat Abstand genommen hat und dadurch strafbefreiend zurückgetreten ist” (BGH, Beschluss vom 27. 8. 2009 – 4 StR 306/09).

Um diese Aufklärung wird sich der neue Tatrichter bemüht haben.