Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als Mitglied einer Bande in zwei Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande in 28 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zwei Monaten verurteilt.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte vereinbarte mit einem gesondert Verfolgten, der eine Organisation zum gewinnbringenden Handel mit Betäubungsmitteln aufgebaut hatte, der Gruppierung regelmäßig größere Mengen Rauschgift zu verschaffen. Dem Angeklagten wurden nach und nach Mitglieder der Organisation vorgestellt. Die Bestellungen der Organisation wurden beim Angeklagten aufgegeben. Dieser besorgte das Rauschgift bei einem unbekannten Lieferanten. Ein Kurier der Organisation holt die Drogen beim Angeklagten ab. Dort wurde auch bezahlt und übergeben. Bald wurde Haschisch und Kokain nur noch beim Angeklagten bezogen.
Das Landgericht hat darin ein bandenmäßiges Handeln des Angeklagten gesehen. Der Angeklagte habe über den unbekannten Lieferanten das Rauschgift der Organisation zur Verfügung gestellt und sei deren ständiger Lieferant gewesen. Daher habe ein eingespieltes Bezugs-und Absatzsystem bestanden, in dem er mit den anderen Mitgliedern der Bande ein gemeinsames übergeordnetes Interesse verfolgt habe.
Der BGH hat die Ansicht des Bandenhandels nicht aufrecht erhalten. Eine Bestrafung im Sinne der §§ 30 I Nr. 1 und 30 a I BtMG hat er abgelehnt (2 StR 382/10).
Im vorliegenden Fall bestand zwar ein auf Dauer angelegtes Zusammenwirken mehrerer selbständiger Geschäftspartner, die auch eigene Interessen verfolgten. Darüber hinaus, also über einzelne Geschäfte, gab es Abreden zu einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem und somit letztlich zu einer organisatorischen Struktur. Aber dies reiche beim Betäubungshandel nicht aus, um im Sinne dieser Vorschrift eine Bande anzunehmen.
Denn der Angeklagte habe
1. Auf eigene Rechnung verkauft und es sei immer am Wohnort bezahlt worden
2. Finanziell unabhängig gehandelt. Denn er war nicht davon abhängig, welchen Erlös die Organisation beim Endverbraucher erzielte.
3. Seine Gewinne, die er beim Lieferanten erzielte, nicht aufteilen müssen. Sie verblieben in Gänze bei ihm.
Daraus schließt der BGH, dass es kein gemeinsames Bandeninteresse gab, sondern ein selbständiger Geschäftspartner der Organisation gegenüberstand.
Eine interessante Einschränkung der Begrifflichkeit der Bande in Bezug auf das Betäubungsmittelstrafrecht.