Es ist erstaunlich, was sich Gerichte hinsichtlich straferschwerender Zumessungserwägungen so alles einfallen lassen: Besonders einfallsreich war das Landgericht Schwerin: Es hat dem Angeklagte zur Last gelegt „dass ihm der Ausstieg aus den illegalen Geschäften jederzeit möglich war, denn er war weder in finanzieller Not noch selbst drogenabhängig. Ein daraus abzuleitendes Motiv ist nicht ersichtlich. Er wollte mit den Geschäften Gewinne erzielen bzw. eigene Aufwendungen ersparen”. Das Landgericht Schwerin verurteilte den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten. Die Revision des Angeklagten hatte zum Strafausspruch Erfolg.
Zu den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts führte der Bundesgerichtshof (BGH) aus: Mit der Gewinnerzielungsabsicht hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten einen Umstand in die Strafzumessung eingestellt, dessen Berücksichtigung gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Absatz III StGB verstößt, denn das Handeltreiben i.S. des § 29a Absatz I Nr. 2 BtMG setzt stets voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt oder sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht (…). Auch die strafschärfende Erwägung, dass der Angeklagte von der Möglichkeit, von der Begehung der Taten Abstand zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht hat, stellt einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot dar (…). Schließlich begegnet es auch rechtlichen Bedenken, dass das LG das Fehlen möglicher Strafmilderungsgründe (Suchtmittelabhängigkeit, finanzielle Notlage) zu Lasten des Angekl. berücksichtigt hat (…) (BGH, Beschluss vom 9. 11. 2010 – 4 StR 532/10 (LG Schwerin)).