Der vierte Senat des Bundegerichtshofs (BGH) hat zu der Frage Stellung genommen, inwieweit eine Lüge oder teilweise Schweigen den Angeklagten hinsichtlich des Tatvorwurfs belasten und wie der Tatrichter seine Wertung in den Urteilsbegründen darzulegen hat (BGH, Beschluss vom 16. 12. 2010 – 4 StR 508/10 (LG Bielefeld)).

Das Landgericht Bielefeld hat zum Nachteil des Angeklagten gewertet, „dass er „ohne ersichtlichen Grund die Unwahrheit gesagt” habe, als er behauptete, am Tatabend in seinem Zimmer gewesen zu sein, und er – nachdem ihm die Unrichtigkeit dieser Behauptung vorgehalten worden war – „jede weitere Aussage zur Sache abgelehnt” habe, was den Schluss zulasse, „dass der Angeklagten zuvor begangenes strafrechtlich relevantes Verhalten zu vertuschen versucht hat”.“

Hierzu hat der BGH folgendes ausgeführt:

„Die Widerlegung bewusst wahrheitswidrigen Entlastungsvorbringens liefert jedoch in der Regel kein zuverlässiges Indiz für die Täterschaft des Angeklagten. Soll eine Lüge als Belastungsindiz dienen, setzt dies vielmehr voraus, dass mit rechtsfehlerfreier Begründung dargetan wird, warum im zu entscheidenden Fall eine andere Erklärung nicht in Betracht kommt oder – wiewohl denkbar – nach den Umständen so fern liegt, dass sie ausscheidet (…). Entsprechendes gilt, soweit die Strafkammer das Schweigen des Beschuldigten zu seinem Nachteil berücksichtigt hat. Selbst wenn vorliegend ein grundsätzlich einer Würdigung zugängliches teilweises Schweigen gegeben wäre, dürften daraus für den Angeklagten nachteilige Schlüsse nur dann gezogen werden, wenn nach den Umständen Angaben zu diesem Punkt zu erwarten gewesen wären, andere mögliche Ursachen des Verschweigens ausgeschlossen werden können und die gemachten Angaben nicht ersichtlich lediglich fragmentarischer Natur sind“ (BGH, Beschluss vom 16. 12. 2010 – 4 StR 508/10 (LG Bielefeld)).

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