Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zu der Frage Stellung genommen, ob bei einer schweren Gesundheitsschädigung eine dauernde Beeinträchtigung der körperliche Unversehrtheit erforderlich ist, damit der Nebenkläger das Recht hat, einen Anwalt als Beistand beigeordnet zu bekommen.

Aus den Gründen:

„Die Voraussetzungen für die Bestellung eines anwaltlichen Beistands für den Nebenkläger gem. § 397a Absatz I Nr. 3 StPO (in Kraft seit dem 1. 10. 2009) liegen vor. Nach dieser Vorschrift ist die Bestellung eines Rechtsanwalts für solche Verletzte der dort bezeichneten Straftaten – hier § 250 StGB – eröffnet, bei denen die Tat zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird.

Das ist hier der Fall, da der Nebenkläger in körperlicher Hinsicht eine Mittelgesichtsfraktur, also eine schwere bzw. erhebliche Gesundheitsschädigung erlitten hat, die operativ mittels Miniplattenosteosynthese versorgt werden musste. Wenn in der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Dr. 16/12098, S. 33), die zur Auslegung des Merkmals „schwere körperliche Schäden” heranzuziehen ist, ausgeführt wird, es müsse eine schwere bzw. erhebliche und dauerhafte Gesundheitsschädigung eingetreten sein, so ist dies nach Auffassung des Senats nicht so zu verstehen, dass bei einer schweren Schädigung der Gesundheit stets kumulativ das Zeitmoment der Dauerhaftigkeit in Form der Irreversibilität hinzutreten muss. Hierdurch würde der Gedanke des Opferschutzes, der der Schutzbedürftigkeit von Verletzten schwerwiegender Aggressionsdelikte dient, nicht hinreichend Rechnung getragen, da die Frage der Dauerhaftigkeit häufig erst nach einem längeren Zeitraum sicher beurteilt werden kann. So liegt der Fall auch hier. Der Nebenkläger muss sich einer weiteren Operation zur Entfernung des Plattenmaterials unterziehen, so dass sich erst im Anschluss sicher beurteilen lässt, ob die Verletzungen vollständig und endgültig verheilt sein werden“ (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. 12. 2010 – 3 Ws 430/10).

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