Der Beschluss des BGH bezieht sich auf die Frage, in welchem Umfang die Strafklage bei der wiederholten Verwirklichung des Tatbestandes der Geldfälschung i.S.d. § 146 StGB verbraucht ist. Ohne explicite Nennung verhält der BGH sich gleichzeitig zu der Reichweite des § 265 StPO.
„Nach den Feststellungen überließ der Angeklagte dem Zeugen S, dem er bereits im Herbst 2004 „einen falschen 10 €-Schein als Muster” übergeben hatte, „um Weihnachten 2004 herum” mindestens 3900 falsche 10 €-Scheine. Er teilte dem Zeugen hierbei mit, dass es sich um Falschgeld handeln würde; zugleich vereinbarte er mit S, dass das Falschgeld als Sicherheit für einen von ihm – dem Angeklagte – geschuldeten Geldbetrag dienen sollte. „Um die Jahreswende 2005/2006 herum” erklärte der Angeklagte dem Zeugen, dass er seine Schulden nicht begleichen könne; er forderte den Zeugen zum Weiterverkauf des Falschgeldes auf. Dementsprechend verkaufte S das Falschgeld im Rahmen von 3 Absatzgeschäften. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führte zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen war das Rechtsmittel unbegründet“ (BGH, Beschluss vom 20. 9. 2010 – 4 StR 408/10 (LG Saarbrücken)).
Die Entscheidung begründet der BGH wie folgt:
„Die Annahme des Landgerichts (LG), der Angeklagte sei mit Blick auf die Aushändigung des Falschgeldes an S „um Weihnachten des Jahres 2004 herum” wegen Geldfälschung gemäß § 146 Absatz I Nr. 3 StGB zu bestrafen, ist rechtsfehlerhaft. Zwar kann die Tatbestandsvariante des Inverkehrbringens auch durch die Hingabe von Falschgeld als Sicherheit erfüllt werden (…). Das LG hat aber nicht bedacht, dass der Angeklagte durch Strafbefehl vom 16. 3. 2005, rechtskräftig seit dem 20. 4. 2005, wegen Inverkehrbringens von Falschgeld zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist. Dem liegt zu Grunde, dass der Angeklagte am 21. 3. 2004 eine Rechnung mit 3 unechten 10 €-Scheinen bezahlt hatte. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil hatte der Angeklagte „spätestens im Herbst 2004 … eine größere Summe Falschgeld in Form von nachgemachten 10 €-Scheinen im Nennwert von mindestens 39000 € in seinen Besitz gebracht”. Es handelte sich hierbei um dieselbe Fälschungsklasse, der auch die 3 unechten, am 21. 3. 2004 benutzten Banknoten zugehörten. Die Strafkammer geht selbst davon aus, dass es „ohne weiteres plausibel (ist), dass der Angeklagte, nachdem er zuvor bei dem Versuch ertappt worden ist, das in seinem Besitz befindliche Falschgeld selbst in Verkehr zu bringen, weitere Absatzgeschäfte als zu risikoreich beurteilt hat und sich dazu entschlossen hat, das Falschgeld zunächst als Sicherheit und später zur Tilgung seiner bei dem Zeugen S bestehenden und von diesem mit Nachdruck eingeforderten Schulden weiterzugeben”.
(…) Danach steht einer Aburteilung der Weitergabe des Falschgeldes um Weihnachten des Jahres 2004 herum die Rechtskraft des Strafbefehls vom 16. 3. 2005 entgegen (§ 410 Absatz III StPO). Es ist nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils zumindest nicht auszuschließen, dass das mit dem Strafbefehl abgeurteilte Inverkehrbringen von Falschgeld dieselbe Falschgeldmenge betraf, aus der auch die zu Weihnachten 2004 dem Zeugen S übergebenen Falsifikate stammten; insoweit ist vom Vorliegen eines Verfahrenshindernisses auszugehen (…).
(…) Dies führt hier allerdings nicht zu einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 206a StPO, sondern nur zu einer Änderung des Schuldspruchs. Denn der Angeklagte hat den Zeugen S „um die Jahreswende 2005/2006 herum” aufgefordert, das Falschgeld weiter zu verkaufen. Zwar hat er sich hierdurch nicht einer „erneuten” mittäterschaftlichen Verwirklichung des § § 146 Absatz I Nr. 3 StGB schuldig gemacht. Denn Mittäter nach § 146 Absatz I Nr. 3 StGB kann nur sein, wer bereits Mittäter des Delikts nach § STGB § 146 Absatz I Nr. 1 oder 2 StGB war (…); eine solche Mittäterschaft liegt beim Angeklagten und dem Zeugen S nicht vor. Jedoch hat der Angeklagte diesen Zeugen durch die vorgenannte Aufforderung dazu bestimmt, das falsche Geld, das der Zeuge sich unter den Voraussetzungen des § STGB § 146 Absatz I Nr. 2 StGB verschafft hatte, als echt in Verkehr zu bringen. Hierunter fällt auch der Absatz durch einen Eingeweihten (…). Die der Rechtskraft des Strafbefehls zeitlich nachfolgende Anstiftungshandlung wird vom Verbrauch der Strafklage nicht umfasst (…). Der Angekl. hat sich daher gemäß § 26 StGB der Anstiftung zum Verbrechen nach § STGB § 146 Absatz I Nr. 3 StGB schuldig gemacht.
Der Vorwurf der Anstiftung ist von der zugelassenen Anklage umfasst. Die Aufforderung des Zeugen zum Weiterverkauf des ihm zuvor als Sicherheit überlassenen Falschgeldes ist im konkreten Anklagesatz beschrieben“ (BGH, Beschluss vom 20. 9. 2010 – 4 StR 408/10 (LG Saarbrücken)).