Der Bundegerichtshof (BGH) hat auf eine Revision der Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) Frankfurt zu der Frage Stellung genommen, ob einem Wohnungsinhaber allein aufgrund der Kenntnis und Billigung der Aufbereitung und des Vertriebs von Betäubungsmitteln in der Wohnung, eine strafbare Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vorgeworfen werden (BGH, Beschluss vom 17. 11. 2011 – 2 StR 348/11 (LG Frankfurt a.M.)).

Folgendes hatte sich zuegtragen:

„Nach den Feststellungen zog der Mitangeklagte G im Jahr 2008 in die von der Angeklagten gemietete Wohnung mit ein, in der sie seither in Lebensgemeinschaft lebten. Für die Unterkunft leistete der beschäftigungslose Mitangeklagte G keinen Ausgleich an die Angeklagte, die ihn ihrerseits finanziell unterstützte. Etwa seit Mai 2010 handelte G aus der gemeinsam genutzten Wohnung mit Betäubungsmitteln und verwendete dort verschiedene Utensilien zum Strecken, Portionieren und Verpacken der Drogen. Der Rauschgifthandel ihres Lebensgefährten, der hiermit einen Teil seines Lebensunterhalts bestritt, war der Angeklagten bekannt und wurde von ihr geduldet. Im Fall II. 1. der Urteilsgründe verkaufte der Mitangeklagte G einem Abnehmer am 29. 7. 2010 insgesamt 19,8 g Kokaingemisch mit einem Wirkstoffanteil von 12,7%.

Das LG verurteilte die Angekl. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten“ (BGH, Beschluss vom 17. 11. 2011 – 2 StR 348/11 (LG Frankfurt a.M.)).

Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten war aus den folgenden Gründen zum Teil erfolgreich:

„Den Ausführungen des LG kann nicht entnommen werden, dass die Angeklagte den Betäubungsmittelhandel des Mitangeklagten G durch aktives Tun gefördert hätte. Allein die Kenntnis und Billigung der Aufbereitung und des Vertriebs der Betäubungsmittel in der Wohnung erfüllt für den Wohnungsinhaber noch nicht die Voraussetzung strafbarer Beihilfe (…). Auch die Begründung der Strafkammer, dass die Angeklagte ihrem Lebensgefährten die Wohnung „zur Verfügung gestellt” habe, genügt hierfür nicht. Hiermit wird der Angeklagten, die sich mit dem Mitangeklagten G schon längere Zeit die Wohnung geteilt hatte, bevor er mit dem Betäubungsmittelhandel begann, der Sache nach ausschließlich ein Unterlassen vorgeworfen.

Eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Unterlassen würde allerdings voraussetzen, dass sie als Wohnungsinhaberin rechtlich verpflichtet gewesen wäre, gegen die Aktivitäten des Mitangeklagten G einzuschreiten (…). Eine solche Rechtspflicht eines Wohnungsinhabers besteht nach ständiger Rechtsprechung aber grundsätzlich nicht (…).

Der neue Tatrichter wird daher, sofern hinsichtlich des Falls II. 1. der Urteilsgründe nicht eine Einstellung des Verfahrens nach § 154 Absatz II StPO in Betracht kommt, insbesondere zu prüfen haben, ob die Angeklagte konkrete Unterstützungshandlungen zu dem Rauschgiftdelikt des als Haupttäter verurteilten Mitangeklagten G geleistet hat“ (BGH, Beschluss vom 17. 11. 2011 – 2 StR 348/11 (LG Frankfurt a.M.)).