Die Ergebnisse einer rechtsmedizinischen Untersuchung eines Zeugen, die unter grober Verletzung des Richtervorbehalts des § 81c Abs. 5 StPO gewonnen worden sind, sind ggf. unverwertbar, es sei denn, der Zeuge hatte der Verwertung zugestimmt.
Das Ergebnis einer rechtsmedizinischen Untersuchung eines Zeugen i.S.d § 81c Abs. 1 StPO darf nur verwertet werden, wenn der Richtervorbehalt des § 81c Abs. 5 StPO beachtet wurde. Andernfalls sind die gewonnen Erkenntnisse unverwertbar (LG Dresden, Beschl. v. 22. 11. 2011 – 14 KLs 204 Js 41068/08).
Gemäß § 81c Absatz 1 StPO dürfen andere Personen als Beschuldigte, wenn sie als Zeugen in Betracht kommen, ohne ihre Einwilligung nur untersucht werden, soweit zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muss, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur oder Folge einer Straftat befindet. Die Anordnung hierzu steht nach Absatz 5 dem Gericht und nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (Polizei) zu.