Das Landgericht Bonn war eigentlich einfallsreich. Bei der Frage, ob die Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten wegen veruntreuender Unterschlagung in 28 Fällen u.a. zur Bewährung ausgesetzt werden kann, stellte die Kammer maßgeblich auf den Lebensstil der Angeklagten ab, und verneinte dies. Gegen die günstige Sozialprognose sprach aus Sicht des Landgerichts das ausgeprägte Geltungsbedürfnis der Angeklagten, „das sie, wie auch in den abgeurteilten Taten zum Ausdruck gekommen sei, durch äußere Umstände, wie teure Markenartikel zu kompensieren suche”. Zudem wurde der Angeklagten ein „rebellisches Wesen” attestiert. Ganz zu schweigen von ihrer finanziellen Situation, „in der der von ihr als angemessen und ihr zustehend empfundene Lebenszuschnitt nicht zu finanzieren sei“ (vgl. insges. BGH, Beschluss vom 8. 2. 2012 – 2 StR 136/11 (LG Bonn)).

Den Umstand, dass „die Angeklagte trotz dieser negativen Faktoren offenbar nach ihren letzten aufgedeckten Taten im Februar 2008 bis zur Hauptverhandlung in dieser Sache im November 2010 strafrechtlich nicht mehr auffällig geworden ist“, hat die Kammer ganz vergessen. „Mit diesem gewichtigen Umstand, der für eine positive Entwicklung der Angeklagten spricht und womöglich die aufgezählten negativen Faktoren entkräften konnte“ hätte sich (…) das Landgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzen müssen“ (BGH, Beschluss vom 8. 2. 2012 – 2 StR 136/11 (LG Bonn)).

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