Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis nach Durchführung der Hauptverhandlung im Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter nach § 111a StPO dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen.

Gemäß § 69 II Nr. 3 wiederrum ist jemand in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn er sich eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) schuldig gemacht hat, obwohl er weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.

Hinsichtlich des hier vorausgesetzten „bedeutenden Schadens“ ist erforderlich, dass der Beschuldigte wissen konnte, bei dem Unfall einen bedeutenden Fremdschaden verursacht zu haben. So die Auffassung des Landgerichts Kaiserslautern.

Flucht vor Polizie

„Zwar wird ein „bedeutender Schaden“ im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB immer dann angenommen, wenn die Schadenssumme 1.300,- Euro beträgt, jedoch ist es hier fraglich, ob die Beschuldigte wissen konnte, bei dem Unfall einen solchen Sachschaden verursacht zu haben. Die Zeugin S. gab an, die beiden Fahrzeuge haben sich nur mit den Außenspiegeln berührt (Spiegel an Spiegel). Dabei sei die Beschwerdeführerin nicht besonders schnell gefahren (…). Auch der den Unfall aufnehmende Polizist hat den Führerschein am Unfallort nicht sichergestellt, da ihm die Schadenshöhe nicht so hoch erschien (…). Diese Einschätzung kann als Indiz für die Erkennbarkeit der Erheblichkeit eines Schadens herangezogen werden. Dass die Beschuldigte mit einem höheren Sachschaden rechnen musste, ist daher nicht erkennbar. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt, an dem sie die Unfallstelle verließ. Dass sich nachträglich ein höherer Schaden herausstelle, ist insoweit nicht entscheidend“ (LG Kaiserslautern, Beschluss v. 25.06.2012, 5 Qs 72/12).

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