Das Landgericht Trier hat einen Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Haftstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Die Verurteilung stützte sich teilweise auch auf den § 29 a BtMG, hat aber nach Absatz 2 einen minder schweren Fall verneint. Es ging um Amphetamine. Die Grenze zur sogenannten geringen Menge war um das 1,8 fache überstiegen. Dies wurde als strafschärfend gewertet. Es blieb deshalb im Regelstrafrahmen, der sich nach Absatz 1 bemisst.
Der Bundesgerichtshof hat dieses Vorgehen als rechtsfehlerhaft gewertet und das Urteil in diesen Punkten aufgehoben, 2 StR 166/12. Denn es wurden zwar eine Reihe von strafmildernden Gesichtspunkten genannt, aber strafschärfend nur ausgeführt, dass es wegen der 1,8 fachen Überschreitung beim Regelstrafrahmen bleibt. Und das reicht dem BGH nicht, er führt aus:
„Damit hat das Landgericht rechtsfehlerhaft das Handeltreiben mit einer Betäubungsmittelmenge, welche die Grenzmenge des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nur unwesentlich überschreitet, straferschwerend bewertet. Tatsächlich stellt das Handeltreiben mit einer noch im näheren Grenzbereich liegenden Betäubungsmittelmenge indes einen Umstand dar, der eher für die Annahme eines minder schweren Falls sprechen kann.“
Da außer den strafmildernden Umständen hier nichts übrig blieb, kann nun eine mildere Strafe nicht ausgeschlossen werden und deshalb wurde die Sache zur Neuentscheidung zurückverwiesen.