Einem Beschluss des BGH auf eine Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin sind folgende Kernaussagen zu entnehmen:

Zum einem bestätigt das Gericht seine Rechtssprechung insofern, als das es annimmt, dass ein Gebäude i.S.d. des § 306a I N. 1 StGB erst dann in Brand gesetzt ist, „wenn Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfasst werden, dass es selbständig weiterbrennt. Zu solchen Teilen des Gebäudes zählen in der Regel nicht die Fußbodenleisten“ (BGH, Beschluss vom 17. 7. 2012 – 5 StR 268/12).

Zum anderen lässt es verlautbaren, dass,  auch wenn hiernach lediglich ein Versuch der schweren Brandstiftung vorliegt, die Unterbringung des an paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie leidenden Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gerechtfertigt sei (vgl. BGH, Beschluss vom 17. 7. 2012 – 5 StR 268/12).

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