Eine Revision von Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener gegen ein Urteil des Landgerichts Stralsund hatte vor dem Bundesgerichtshof Erfolg.
In der Revision wurde im Rahmen der Sachrüge u.a. – neben Angriffen auf die Beweiswürdigung und einer Verfahrensrüge– moniert, dass die Kammer den Mandanten fehlerhaft wegen Brandstiftung an einem Fischkutter zu einer Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt hat. Angegriffen wurde darüber hinaus die Annahme der Kammer, der Angeklagte habe sich mittäterschaftlich an der Inbrandsetzung eines PKW beteiligt, wofür das Landgericht Stralsund eine Einzelstrafe von zwei Jahren aussprach. Insgesamt hielt das Landgericht wegen zweier zusätzlicher Sachbeschädigungen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für angemessen.
Sämtliche sachlich-rechtliche Angriffe hatten Erfolg.
Die Feststellungen des Tatgerichts zu den Sachrügen lauten wie folgt:
„Entsprechend elnes von L. erläuterten und von Ihnen [den Angeklagten B. und A.] gebilligten und mitgetragenen Tatplans“ überschüttete der Angeklagte B. am 7. Juli 2012, gegen 1 Uhr, einen PKW mit Brandbeschleuniger und entzündete diesen (Fall II. 3. der Urteilsgründe). Entsprechend verfuhr zeitgleich der Angeklagte A. mit einem Fischkutter, der im Jahr 2010 kurzzeitig als lmblss-Verkaufselnrlchtung im Stralsunder Hafen genutzt worden war, bevor er im Hafenbecken sank. Seit der Hebung arbeitete die Eigentümerin in Eigenleistung an der Instandsetzung des Kutters, der auch zukünftig als schwimmender Verkaufsstand, nicht jedoch als seetüchtiges Boot genutzt werden sollte (Fall II. 4. der Urteilsgründe)“ (BGH – Beschluss vom 20. März 2014 – 3 StR 353/13).
Diese Feststellungen belegten nach Auffassung des Bundesgerichtshofs weder, dass der Angeklagte A. eine Brandstiftung an dem Fischkutter begangen habe noch, dass er bezüglich des Brandstiftung des PKW mittäterschaftlich handelte.
Ein stillgelegter Fischkutter, der zukünftig lediglich als schwimmende Fischbrötchenverkaufsstelle benutzt werden soll, ist kein taugliches Tatobjekt i.S.d. § 306 StGB.
„Bel dem Fischkutter handelt es sich entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht um ein Wasserfahrzeug im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Dieses Tatbestandsmerkmal ist gesetzlich nicht definiert: aus der Regelung des § 1 Abs. 2 StVG zum Kraftfahrzeug erschließt sich jedoch, dass das Wesen eines jeden Fahrzeugs in seiner generellen Bestimmung und Eignung zur Fortbewegung liegt (…). Bereits daran fehlt es, weil der Kutter allein als ortsfester Verkaufsstand dienen sollte. Der Fischkutter stellte auch keine Betriebsstätte Im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB (mehr) dar. Dem steht allerdings nicht entgegen, dass es sich bei einem Verkaufsstand um keinen technischen Betrieb handelt (…). Eine entsprechende Differenzierung ist weder vom Wortlaut noch der Systematik her zwingend und erwiese sich nach Sinn und Zweck der Vorschrift als willkürlich (…).
Dadurch, dass der Kutter durch die bereits zwei Jahre dauernde Reparatur für einen erheblichen Zeitraum seiner eigentlichen Verwendung entzogen worden war, hatte er jedoch seine ursprüngliche Eigenschaft als Betriebsstätte eingebüßt“ (BGH – Beschluss vom 20. März 2014 – 3 StR 353/13).
Keine Mittäterschaft an der Brandstiftung des PKW
„Die Annahme von Mittäterschaft beim Angeklagten A. im Fall II. 3. der Urteilsgründe erweist sich angesichts der bisherigen Feststellungen als fehlerhaft. Er wirkte bei der Tatausführung durch den Angeklagten B. nicht mit sondern entzündete seinerseits zeitgleich an einem anderen Ort ein anderes Objekt (den Fischkutter). Der bloße Umstand, dass mehrere aufgrund gemeinsamer Überlegungen eine Situation für getrennte und selbständig durchgeführte Straftaten nutzen, genügt für die Annahme von Mittäterschaft jedoch nicht (…). Die beschriebene Billigung des vom Angeklagten L. vorgegebenen Gesamtplanes und die Bereitschaft zur zeitgleichen Begehung der eigenen Tat könnte allenfalls eine Stärkung des Entschlusse des Angeklagten B. zur lnbrandsetzung des PKW bewirkt haben, was als psychische Beihilfe zu werten wäre“ (BGH – Beschluss vom 20. März 2014 – 3 StR 353/13).