In seinem Urteil (Az. 2 StR 145/13) bezüglich der Revision des Angeklagten auf das Urteil des LG Aachen (Az. 67 KLs – 501 Js 689/12 – 15/12) stellte der BGH fest, dass ein Diebstahl gem. § 242 I StGB in einem Selbstbedienungsladen bei einer umfangreichen Beute erst dann als vollendet gilt, wenn der Täter die Gewahrsamssphäre des Ladeninhabers, das heißt nach Passieren der Kassenzone, verlassen hat.

Einpacken mehrerer Spirituosen in eine Plastiktüte

Nach den Feststellungen des Landgerichts suchte der Angeklagte einen Supermarkt auf, entnahm dann in den Geschäftsräumen sechs Flaschen Whiskey aus dem Regal und steckte diese in zwei mitgebrachte Tüten. Er brachte auch eine weitere Tüte mit, die er mit Waren füllte, um beim Passieren der Kasse den Anschein eines normalen Einkaufs zu erwecken. Der Angeklagte wollte laut des Urteils des LG Aachen aber das Geschäft auch mit dem Whiskey verlassen. Daran wurde er von einem anderen Einkäufer gehindert, der den Vorgang beobachtet hatte. Der Angeklagte stellte die Tüten daher im Laden ab und versuchte ohne die Whiskeyflaschen zu entkommen.

Bundesgerichtshof sieht keinen vollendeten Diebstahl

Die Wegnahme im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB (Diebstahl) sei laut BGH erst dann vollendet, wenn der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie unbehindert durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann. Dies sei hier noch nicht der Fall gewesen. Bei kleineren Gegenständen kann das Urteil des Gerichts jedoch anders ausfallen.

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