Das Verbergen des Nummernschildes am Kraftfahrzeug bietet Verkehrssündern eine Möglichkeit um weder Verkehrsschilder noch Geschwindigkeitsbegrenzungen einzuhalten. Ist nämlich das Nummernschild nicht deutlich erkennbar, so ist die Identifizierung des Verkehrssünders durch die Polizei oder andere Verkehrsteilnehmer praktisch unmöglich.
Fraglich ist jedoch, ob dieses Verbergen des Nummernschildes am Fahrzeug mit strafrechtlichen Konsequenzen verbunden ist.
Strafbarkeit nach § 22 StVG
Gemäß § 22 I Nr. 3 StVG macht sich ein Verkehrsteilnehmer strafbar, wenn er an seinem Kraftfahrzeug das angebrachte amtliche Kennzeichen in rechtswidriger Absicht verändert, beseitigt, verdeckt oder in sonstiger Form seine Erkennbarkeit beeinträchtigt. Dies wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
Das OLG Stuttgart (Beschl. V. 06.07.2011, Az. 2 Ss 344/11) hat beispielsweise eine Strafbarkeit des Kraftfahrzeugführers gemäß § 22 I Nr. 3 StVG angenommen, als dieser seine hintere Kennzeichenbeleuchtung ausgeschaltet hat, um sich damit der Strafverfolgung zu entziehen. Darüber hinaus kommt eine Strafbarkeit nach § 22 I Nr. 3 StVG in Betracht, wenn das Nummernschild in irgendeiner Form durch farbliche Mittel besprüht wird, damit die Lesbarkeit des Nummernschildes bei Geschwindigkeitskontrollen ausgeschlossen ist.
Abzugrenzen ist die Strafbarkeit nach § 22 I Nr. 3 StVG durch das Verbergen des Nummernschildes von der Urkundenfälschung gemäß § 276 StGB. Für § 267 StGB ist eine Veränderung des Erklärungsinhalts der Urkunde erforderlich, was bei Unkenntlichmachung des Kennzeichens nicht der Fall ist.