Es entspricht heutigen Gepflogenheiten, alles immer und überall mit der Handykamera zu dokumentieren. Dabei zeigen diese Aufnahmen typicherweise das sogenannte „Selfie“, also ein Selbstportrait. Diese Aufnahmen werden sodann in sozialen Netzwerken wie Facebook, Xing oder Twitter veröffentlicht, zum Zwecke der Teilhabe und Dokumentation der sozialen Interaktion des Fotografen. Fotografiert werden aber auch ernste Situationen mit dem ehrenwerten Vorsatz, für mögliche Beweisprobleme in späteren Gerichtsverfahren entsprechendes Material zur Verfügung zu haben oder einfach der geneigten Öffentlichkeit all jenes zu präsentieren, dessen der Fotograf oder Filmer gerade Zeuge geworden ist. Dies betrifft Übergriffe von Privatpersonen auf Privatpersonen, wie Übergriffe von Privatpersonen auf Staatsbedienstete sowie Übergriffe von Polizeibeamten auf Privatbürger. Letzteres wird im Folgenden vertieft.

Ist es zulässig, einen solchen Polizeiübergriff zu filmen? Wenn ja, darf das entsprechende Video dann auch im Internet veröffentlicht werden? Oder macht man sich in diesem Falle strafbar?

I. Polizeigewalt

Dass es Fälle polizeilicher Übergriffe gibt, ist allgemein bekannt.

Man muss nicht in die USA blicken, wo es in jüngster Zeit sogar zu Tötungsdelikten durch Polizeibeamte in vermeintlicher Notwehr gekommen ist, wobei die Taten nur aufgrund eines im Internet veröffentlichter Handyvideos aufgedeckt werden konnte. Fälle von Polizeigewalt sind derzeit auch in Deutschland häufig Gegenstand medialen Interesses. Man denke etwa an den Bundespolizisten der Dienststelle am Hannoveraner Hauptbahnhof, der im Frühjahr und Herbst 2014 Flüchtlinge misshandelt haben soll. In Erinnerung ist auch das Foto einer 23-jährigen, die im Winter 2013 von einem Münchener Polizisten während sie gefesselt auf einer Pritsche auf der Polizeistation lag, krankenhausreif geschlagen wurde.

Einzelfälle, sicherlich.

Gerade in jüngster Zeit werden aber auch Stimmen lauter, die solche Fälle als Symptome einer „aus den Fugen geratene(n) Polizeikultur“ betrachten.

Rechtswidrige Gewalthandlungen von Polizisten werden indes kaum vor Gericht gebracht. Singelnstein hat die Staatsanwaltschaftsstatistik, die seit dem Jahr 2009 Strafverfahren gegen Polizeibeamte separat ausweist, für die letzten Jahre ausgewertet. Repräsentativ kommt er für das Jahr 2012 bei den Polizei-Straftaten, die sich öffentlich verfolgen lassen und unter Tötungsdelikten, Körperverletzung und Amtsmissbrauch zusammengefasst werden, zu folgendem Ergebnis: „Der absolute Großteil dieser Verfahren wird eingestellt (91,09 %), die meisten davon nach § 170 Abs. 2 StPO wegen Verneinung eines hinreichenden Tatverdachts (83,9 5%; lediglich 30% bei Vorwürfen gegen ‚Normalbürger‘). Umgekehrt besehen wird dementsprechend nur in einem sehr geringen Teil der Fälle Anklage erhoben oder ein Strafbefehl beantragt (2,28 %)“ (Singelnstein, NK 2013, S. 16 (18)). Singelnstein vermutet die Gründe „für die äußerst geringe Anklagequote von etwa 3 % und die sehr hohe Einstellungsquote“ auf verschiedenen Ebenen: „Erstens finden sich nur selten Polizisten, die gegen ihre eigenen Kollegen aussagen; eher werden die beschuldigten Beamten sogar noch gedeckt. Diese ‚Mauer des Schweigens‘ wird vor allem auf Kameraderie, innerpolizeilichen Druck, Gruppenpsychologische Aspekte und die durch das Legalitätsprinzip begründete Gefahr der eigenen Strafverfolgung wegen Strafvereitelung im Amt zurückgeführt. Zweitens erweist es sich in solchen Verfahren als besonders problematisch, dass strafprozessuale Ermittlungen in der Praxis durch die Polizei selbst vorgenommen werden“ (Singelnstein, NK 2013, S. 16 (21) m.w.N.).

Werden Taten von Polizeibeamten doch einmal durch die Staatsanwaltschaft angeklagt, kommt das besondere Phänomen hinzu, „dass Aussagen von Polizisten in der Justiz als besonders glaubwürdig gelten; sie rangieren in der Glaubwürdigkeits-Hierarchie der Justiz ganz oben“ (Singelnstein, NK 2013, S. 16 (21) m.w.N.). Ferner sprechen Polizisten ihre Aussagen vor einer Aussage vor Gericht offenbar untereinander ab. Das schrieb Amnesty International schon 2010 in seinem Bericht „Täter unbekannt“ über mangelnde Aufklärung von Polizeiverbrechen.

Zur Lösung des Problems „wird insbesondere die Einrichtung unabhängiger Instanzen zur Untersuchung entsprechender Vorwürfe diskutiert“ (Singelnstein, NK 2013, S. 16 (26) m.w.N.). Amnesty International empfiehlt allen Bundesländern, für die strafrechtliche Verfolgung von Anzeigen gegen Polizeibeamte bei der Staatsanwaltschaft spezialisierte Dezernate einzurichten, die für die Ermittlungen gegen Polizisten zuständig sind.

Deutschland wird auch vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen für seine Strafverfolgung von Polizisten kritisiert. Der Rat empfahl 2013, Deutschland solle die Bevölkerung über ihre Rechte informieren und alle Vergehen durch Polizisten verfolgen. Dazu sollen umgehend unabhängige Behörden zur Strafverfolgung von Polizisten installiert werden, „ohne hierarchische oder institutionelle Verbindung zwischen Beschuldigtem und Ermittler“.

Polizeigewalt

Es finden sich auch zahlreiche Berichte einschlägiger Online-Zeitungen zu dem Thema „Polizeigewalt“. Das Fernsehen hat das Thema in vielfachen Dokumentationen aufgegriffen. Eigens eingerichtete Websites wie „kritische-polizisten.de“ oder „buerger-beobachten-polizei.de“ haben kein anderes Thema zum Inhalt. Auch auf Facebook und in anderen sozialen Netzwerken finden sich etliche Gruppen und Seiten zu dem Thema Polizeigewalt. Für fast jedes Bundesland wurde eine eigene Gruppe zu diesem Thema eingerichtet. Kurzum: Das Internet ist voll mit Berichten und Videos von vermeintlicher oder tatsächlicher Polizeigewalt.

Es gibt sicherlich eine Vielzahl polizeilicher Einsätze, die brutal wirken, jedoch nicht über das der Polizei zustehende Festnahmerecht mit der Erlaubnis, in Einzelfällen auch unmittelbaren Zwang anzuwenden, hinaus gehen. Dies dürfte die weit überwiegende Zahl der Fälle sein. Es gibt aber auch jene Ausnahmen, die vor allem deswegen nicht im Dunkeln bleiben, weil ein Bürger in der Nähe war und mit seinem Handy den Einsatz gefilmt hat.

Macht sich aber ein Videofilmer seinerseits strafbar, wenn er Aufnahmen ins Internet stellt, auf denen Vorgänge evidenter Polizeigewalt dokumentiert werden?

II. Veröffentlichung Polizeieinsätze (Polizeigewalt) im Internet als strafbare Handlung

Mögliche Strafnormen, die das Veröffentlichen polizeilicher Videos im Internet sanktionieren könnten, finden sich sowohl im Strafgesetzbuch (StGB) als auch im Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG).

1. 201a Absatz 2 StGB

§ 201a Absatz 2 StGB sanktioniert das unbefugte Zugänglichmachen einer Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden. Hiernach wird also nicht, wie in § 201a Absatz 1 Nr. 2 StGB, bereits das Herstellen einer solchen Aufnahme, sondern erst das Zugänglichmachen pönalisiert.

Das Gesetz selber trifft keine Aussage dazu, wann eine Bildaufnahme geeignet sein soll, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden. Dies wird kritisiert. So wird darauf hingewiesen, dass „nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG (…) ein Tatbestand nur dann hinreichend bestimmt (ist), wenn die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret umschrieben sind, dass der Einzelne die Möglichkeit hat, sein Verhalten auf die Rechtsfolge einzurichten, und wenn außerdem die Tragweite und der Anwendungsbereich des Straftatbestandes erkennbar sind“ (Eisele/Sieber; StV 2015, S. 312 (315)). Dem wird entgegengehalten, dass die Anforderungen an die Bestimmtheit überspannt würden, „wenn gefolgert würde, dass die Bezugnahme auf außerrechtliche Wertungsmaßstäbe, die sich nur in Form von Generalklauseln umschreiben lassen, ausgeschlossen sei“ (Hörnle, S. 11). Aufgrund der Interpretationsschwierigkeiten, die die unbestimmten Rechtsbegriffe nach sich ziehen, werden erste Versuche unternommen, die Auslegung an den strafrechtlichen Ehrenschutz der Beleidigungsdelikte (§§ 185 ff. StGB) anzulehnen und also „solche Bildaufnahmen in § 201a Absatz 2 StGB einzubeziehen, die geeignet sind, den Abgebildeten ‚verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen‘“ (Busch, NJW 2015, S. 977 (978)).

Hiernach dürfte § 201a Absatz 2 StGB für einen Hersteller der Videodokumentation einschlägig sein. Polizeibeamte werden im Rahmen einer Eskalation in Situationen aufgenommen, die geeignet sind, ihrem Ansehen erheblichen Schaden zuzufügen. Die öffentliche Meinung erwartet von Polizeibeamten das genaue Gegenteil von dem, was auf den Dokumentationen zu sehen ist. Polizeibeamte sollen die Bürger schützen und ihnen helfen und nicht in hilfloser Lage Gewalt gegen diese anwenden. Auch und gerade, weil die Polizeibeamten in ihrer Berufsausübung gefilmt werden, ist der Tatbestand erfüllt. Die Aufnahmen tragen zu einem erheblichen Vertrauensverlust in die Institution der Polizei bei. Beteiligte Polizeibeamte haben mit erheblichen Konsequenzen beruflicher und sozialer Natur zu rechnen.

Sobald die Aufnahmen ins Internet gestellt werden, werden sie auch i.S.d. Vorschrift einem Dritten zugänglich gemacht. Dies geschieht im Übrigen unbefugt, weil die Beamten mit einer möglichen Schädigung ihrer Reputation durch Veröffentlichung von Videos vermutlich nicht einverstanden sein werden.

2. § 33 KUG

Zusätzlich ist § 33 KUG erfüllt. Wieder mit Blick auf die Rechte der Polizeibeamten am eigenen Bilde.

Gemäß § 33 KUG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 KUG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. Gemäß § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Ein Bildnis in diesem Sinne ist „die Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbildes einer Person in einer für Dritte erkennbaren Weise“ (BGH, NJW 2000, S. 2201 (2202)). Für die Beurteilung der Erkennbarkeit reicht es aus, „wenn der Abgebildete begründeten Anlass zu der Annahme hat, er könne möglicherweise von Dritten erkannt werden“ (BGH, GRUR 1962, S. 211). Maßstab hierfür ist wiederum, „die Erkennbarkeit für einen – mehr oder minder großen – Bekanntenkreis“ (BGH, GRUR 1979, S. 732 (733)). Das geforderte zur Schau stellen ist bei jeder Art der Sichtbarmachung eines Bildnisses erfüllt, ohne dass das Publikum die Verfügungsgewalt über das Bildnis erhält. Ein Zurschaustellen ist insbesondere die Wiedergabe in Film und Fernsehen und die Wiedergabe im Internet Kaiser, § 33 KUG, Rn. 10. Da die jeweiligen Polizeibeamten mit der Veröffentlichung der Videos nicht einverstanden sein und dieser vermutlich nicht zustimmen dürften, erfolgt die Veröffentlichung in aller Regel auch ohne Einwilligung i.S.d. § 22 Absatz 1 KUG.

3. Rechtfertigung gemäß § 201a Absatz 4 StGB oder § 23 Absatz 1 KUG

Welcher der Tatbestände zur Anwendung käme und eine Strafbarkeit nach sich ziehen würde, ob also § 201 Absatz 2 StGB oder § 33 Absatz 1 KUG, der womöglich aufgrund der Spezialität des § 201a Absatz 2 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt würde, braucht nicht entschieden zu werden, wenn für beide Tatbestände ein Rechtfertigungsregelung einschlägig wäre.

Diese könnte für § 201 Absatz 2 StGB in § 201 Absatz 4 StGB und für § 33 KUG in § 23 Absatz 1 KUG zu finden sein.

a) § 201a Absatz 4 StGB

§ 201a Absatz 4 StGB sieht seit der Neureglung in diesem Jahr einen Rechtfertigungsgrund für die Wahrnehmung überwiegend berechtigter Interessen vor, der schon bei § 201a StGB a.F. vorgeschlagen, aber nicht aufgenommen wurde.

Gemäß § 201a Absatz 4 StGB gilt u.a. § 201a Absatz 2 StGB nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich u.a. der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte. Hier könnte ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung von Videos insofern bestehen, als dass mit der dokumentierten Polizeigewalt ein Thema zum Gegenstand der Filmaufnahmen gemacht wird, welches vor allem derzeit ein breites mediales Echo findet und somit das Geschehen der Zeit dokumentiert.

Da es sich jedoch bei der Revision des § 201a StGB um eine sehr neue Regelung handelt, existiert bislang keine Rechtsprechung oder Literatur zu der Frage, was für Vorgänge unter dem Begriff der Zeitgeschichte zu verstehen sind. Dem Gesetzgebungsverfahren lässt sich diesbezüglich ebenfalls nichts entnehmen. Eisele/Sieber weisen jedoch darauf hin, dass „man die für § 23 KUG bei Bildaufnahmen entwickelten Abwägungsgrundsätze zu berücksichtigen haben“ wird (Eisele/Sieber; StV 2015, S. 312 (317)).

b) § 23 Absatz 1 Nr. 1 KUG

In der Tat wählt das Gesetz in § 201a Absatz 4 StGB mit dem Wort „Zeitgeschehen“ eine ähnliche Formulierung wie die, die bereits in das abgestufte Schutzkonzept der §§ 22ff. KUG Eingang gefunden hat. So dürfen gemäß § 23 Absatz 1 Nr. 1 KUG auch ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung Bildnisse aus dem Bereich der „Zeitgeschichte“ veröffentlicht werden.

aa) Abgestuftes Schutzkonzept

In der früheren Rechtsprechung wurde für die Frage, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Absatz 1 Nr. 1 KUG vorliegt, regelmäßig auf die Figuren der absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte zurückgegriffen. Diese Unterscheidung kann infolge der an der Beschränkung des Privatsphärenschutzes von absoluten Personen der Zeitgeschichte geäußerten Kritik des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, GRUR 2004, S. 1051 (1054)) als überholt gelten. Nunmehr liegt der Fokus nicht mehr auf der Unterscheidung nach absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte, sondern auf dem Gegenstand der Berichterstattung, in deren Zusammenhang eine Person abgebildet wird. Der Begriff des Zeitgeschehens umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung oder spektakuläre und ungewöhnliche Vorkommnisse, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse.

Für den Bereich der Zeitgeschichte hat der BGH nach dem Urteil des EGMR aus dem Jahr 2004 das sogenannte abgestufte Schutzkonzept entwickelt, das vom BVerfG als grundgesetzkonform gebilligt worden ist (BVerfG, GRUR 2008, S. 539 (542)) und auch mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang steht (EGMR, NJW 2012, S. 1053). Für die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, ist danach eine Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten des Abgebildeten aus Art. 1 Absatz 1, 2 Absatz 1 GG, Art. 8 Absatz 1 EMRK und den Rechten von Presse und Rundfunk aus Art. 5 GG, Art. 10 Absatz 1 EMRK vorzunehmen, wobei ein Informationsinteresse nicht schrankenlos besteht, vielmehr der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt wird.

bb) Straftaten als Frage von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse

Straftaten gehören nach steter Rechtsprechung zum Zeitgeschehen, wobei die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten in diesen Fällen hinter das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurücktreten, wenn sich die Tat von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Auch bei laufenden Ermittlungsverfahren oder Fällen von Verdachtsberichterstattung kann die Abbildung des Verdächtigen zulässig sein. In diesen Fällen braucht es aber für ein Überwiegen des Informationsinteresses einen Mindestbestand an Beweistatsachen sowie einen Vorgang von gravierendem Gewicht.

cc) Polizeigewalt als Vorgang des Zeitgeschehens bzw. der Zeitgeschichte

Kann das Einstellen von polizeilichen Übergriffen in das Internet durch Privatpersonen nach diesen Grundsätzen gerechtfertigt sein? § 201a Absatz 4 StGB verlangt die „Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen“, weswegen – wie für § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG – eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen ist.
Hier streiten die Rechte der abgebildeten Polizeibeamten am Schutz ihrer Persönlichkeit und Privatsphäre mit dem Interesse der Öffentlichkeit, über Vorgänge des Zeitgeschehens bzw. der Zeitgeschichte informiert zu werden. Fraglich ist, ob die dokumentierte evidente Polizeigewalt überhaupt für die Öffentlichkeit von Interesse ist bzw. sein kann.

(1) Rechtsprechung und Literatur

Es existiert – soweit ersichtlich – keine höchstrichterliche Rechtsprechung, die sich mit der Frage auseinandersetzt, ob die Veröffentlichung von Übergriffen der Polizei im Internet durch Private durch § 23 Absatz Nr. 1 KUG gerechtfertigt sein kann. Für § 201a Absatz 4 StGB (Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens) gilt dies aufgrund der Kürze seinerGesetzeskraft ebenso.

Ganz grundsätzlich bestimmt die ständige Rechtsprechung den Begriff der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Absatz Nr. 1 KUG vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her. Veröffentlichungen von Bildnissen, an denen ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit nicht anzuerkennen ist, sind nach ständiger Rechtsprechung nicht von § 23 Absatz Nr. 1 KUG gedeckt. „Dem entspricht es, hinsichtlich der Bildnisse solcher Personen, die lediglich in Bezug auf ein bestimmtes Geschehen in das Blickfeld der Öffentlichkeit treten und bei denen allein auf Grund dieses Geschehens ein öffentliches Interesse an ihrem Bildnis besteht (….), den Anwendungsbereich des § 23 Absatz 1 Nr. 1 KUG auf solche Bildnisse zu beschränken, die einen hinreichenden sachlichen und zeitlichen Bezug zu dem Ereignis aufweisen, welches das Informationsinteresse der Öffentlichkeit begründet hat“ BerlVerfGH, NJW-RR 2007, S.1686 (1688) m.w.N).

(2) Missständen im Bereich des Staats berühren gewichtige Informationsinteressen

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung, bei der es um den öffentlich viel diskutieren Fall der Misshandlung von Rekruten der Bundeswehr durch Offiziere und Unteroffiziere ging, entschieden, dass auch „ein nach strafrechtlichen Maßstäben gering wiegender Tatvorwurf (…) etwa infolge eines Zusammenhangs zu möglichen Missständen im Bereich des Staats gewichtige Informationsinteressen der Öffentlichkeit berühren“ kann (BVerfG, HRRS 2008 Nr. 155, Rn. 53).

Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit bezieht sich hier auf Übergriffe von Polizeibeamten, welche nicht mehr von dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gedeckt sind; mithin Fälle evidenter Polizeigewalt. An diesem Thema besteht ein erhebliches Interesse, was bereits durch die zahlreichen Presseberichte vor allem in jüngster Zeit belegt ist.

(a) Öffentliche Gewalt unterliegt der Rechtsbindung

Die öffentliche Gewalt unterliegt der Rechtsbindung und ist in einem besonderen Maße dem Staatsbürger verpflichtet. Die Polizei verkörpert das staatliche Gewaltmonopol. Die Bürger müssen sicher sein, dass keiner ihrer Vertreter seine Macht missbraucht. Dies rechtfertigt eine gesteigerte öffentliche Kontrolle und Diskussion durch die Öffentlichkeit, die u.a. durch die Dokumentation von Übergriffen gewährleistet ist.

(b) „Mauer des Schweigens“ wird durchbrochen

Dass diese Diskussion notwendig ist, zeigt die Schwierigkeit, die besteht, wenn gegen Polizeibeamte aufgrund von Übergriffen Ermittlungen aufgenommen werden. Wenn Videos von evidenten Polizeiübergriffen unbestraft veröffentlicht werden könnten, würde dies mit aller Wahrscheinlichkeit dazu beitragen, dass die „Mauer des Schweigens“, die in einigen Polizeidirektionen die Ermittlungen verunmöglicht, durchbrochen wird. Wenn die veröffentlichten Videos auf diese Weise auch den Entscheidungsträgern bei den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften bekannt werden, könnte dies dazu beitragen, dass die Glaubwürdigkeitshierarchie ein wenig ins Wanken gerät. Dass es Fälle von polizeilichen Übergriffen tatsächlich gibt, wäre durch Veranschaulichung nicht mehr unvorstellbar bzw. undenkbar.

Polizist in scwharz-weiß

(c) Hoheitliche Funktion

Polizeibeamte haben durch den Bruch des Rechtsfriedens eine Veröffentlichung eher zu dulden, als ein Polizeibeamter unter normalen Umständen. Was für den ordinären Straftäter gilt, muss auch für einen straffälligen Beamten gelten. Zwar wiegen die typischerweise von Beamten begangenen Straftaten wie Körperverletzungen im Amt, Beleidigungen oder Nötigungen nicht besonders schwer, so dass alleine aus dieser Tatsache eine Veröffentlichung nicht gerechtfertigt wäre. Dieses Defizit wird aber aufgewogen durch ihre Amtseigenschaft. Das Interesse der Allgemeinheit an Informationen über den Verdacht von Straftaten eines Polizeibeamten, zu dessen Dienstpflichten gerade die Verhinderung von Straftaten gehört, ist um ein vielfaches höher, als bei einem übergriffigen Privatbürger.

Für einen abgeschwächten Schutz des Persönlichkeitsrechts spricht zudem, dass die Aufnahmen die Tätigkeit der Polizisten in ihrer hoheitlichen Funktion betreffen und nicht als Privatpersonen. Wenn also in solchen Fällen ein naturgemäß nur schwach ausgeprägter Persönlichkeitsschutz des im Dienst agierenden Polizeibeamten auf eine Konstellation trifft, in der es um Vorgänge geht, die in einer demokratischen Gesellschaft zu einer Diskussion beitragen können, muss das Persönlichkeitsrecht hinter dem öffentlichen Interesse an der Verbreitung von Informationen und Bildaufnahmen zurücktreten.

Das Einstellen von Videos wäre hiernach also sowohl gemäß § 23 Absatz 1 KUG als auch § 201a Absatz 4 StGB, auf den die vorgenannten Überlegungen übertragbar sind, gerechtfertigt.

(d) Veröffentlichung im klaren Sinngehalt

Dies gilt hingegen nur unter Berücksichtigung folgender Einschränkungen:

Die Veröffentlichung evidenter Polizeigewalt müsste in einen klaren Sinngehalt gestellt werden. Es müsste also, wie von der Rechtsprechung gefordert, ein sachlicher und zeitlicher Bezug zu dem Ereignis, welches das Informationsinteresse der Öffentlichkeit begründen soll, hergestellt werden. Danach wäre also das Einstellen des Videos auf der eigenen Seite im sozialen Netzwerk nicht mehr verhältnismäßig und würde Polizeibeamte in ihrem Recht am eigenen Bilde verletzen. Ein hinreichend sachlicher und zeitlicher Bezug zu dem Thema „Polizeigewalt“ , welches das Informationsinteresse der Öffentlichkeit begründet, wäre nur hergestellt, wenn die Videos auf speziellen Plattformen oder auf einer eigens zu dem Thema Polizeigewalt eingerichteten Facebookseite veröffentlicht würden.

III. Schlussbetrachtung

Als Privatbürger darf man unter Zugrundelegung dieser Überlegungen „big brother“ sein und sich die technischen Möglichkeiten nutzbar machen, wenn man Zeuge evidenter Polizeigewalt wird. Wenn die Filmaufnahmen, die einen klaren Übergriff von Polizeibeamten dokumentieren, im Internet veröffentlicht werden, sollte man sich an die Vorgaben halten, die die Rechtsprechung im anderen Zusammenhang mit Presseveröffentlichungen gemacht hat: Die Kritik, die durch Veröffentlichung derartiger Videos ausgedrückt werden soll, muss in einen klaren Sinngehalt gestellt werden. Diese wird am überzeugendsten auf eigens hierfür eingerichteten Internetseiten kommuniziert.

Diese Ausführungen stellen alleine die Rechtsauffassung des Verfassers dar. Eine professionelle, einzelfallbezogene Beratung können und sollen sie nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Ich berate Sie gerne persönlich zu diesem Rechtsthema. Grundsätzlich gilt: Sie können sich strafbar machen, wenn Sie Videos ohne Einverständnis des Gefilmten veröffentlichen.

Dr. Jesko Baumhöfener
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