Jeder Zeuge kann zu seiner Vernehmung einen Rechtsanwalt als Rechtsbeistand seines Vertrauens beiziehen, den sogenannten Zeugenbeistand.
Mögliche Beiordnung eines Zeugenbeistands auf Staatskosten
Darüber hinaus gibt es für einige Zeugen gemäß § 68b Strafprozessordnung (StPO) die Möglichkeit, sich einen Zeugenbeistand auf Staatskosten beiordnen zu lassen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der fakultativen Beiordnung i.S. d. § 68b Satz 1 StPO und der obligatorischen i.S. d. § 68b Satz 2 StPO.
Bei der möglichen Beiordnung nach § 68b Satz 1 StPO kann dem Zeugen für die Dauer der Vernehmung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn ersichtlich ist, dass er seine Befugnisse bei der Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann und seinen schutzwürdigen Interessen auf andere Weise nicht Rechnung getragen werden kann.
Dies ist in der Regel bei minderjährigen Zeugen der Fall. Bei erwachsenen Zeugen ist die Beiordnung nach § 68b Satz 1 StPO denkbar bei traumatisierten Opferzeugen (Wohnungseinbruch) oder bei Zeugen, die ungeschickt, ängstlich oder aus sonstigen Gründen in ihrer Aussagefähigkeit und –bereitschaft behindert oder gehemmt sind.
Schließlich kann sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts zum Schutz gefährdeter Zeugen, die an Leib und Leben bedroht sind oder sonstige Repressalien zu befürchten haben, als erforderlich erweisen. Hier wird der Rechtsanwalt durch entsprechende Anträge die Sicherheit des Zeugen gewährleisten.
Zwingende Beiordnung eines Zeugenbeistands auf Staatskosten
Bei der zwingenden Beiordnung nach § 68b Satz 2 StPO führt das Gesetz Delikte oder Deliktsgruppen auf, bei denen typischerweise eine besondere Schutzbedürftigkeit des Zeugen besteht. Liegen die Voraussetzungen vor, wird der Rechtsanwalt nach entsprechendem Antrag beigeordnet. Zu den Delikten gehören alle Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB), also alle Straftaten die mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bedroht sind (z. B. Mord, Totschlag, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, schwere Körperverletzung, Raub, räuberische Erpressung), bestimmte Vergehen gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder sonstige erhebliche, gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande organisierte Vergehen.
Vorbereitung auf die Rolle als Zeuge im Gerichtsverfahren
Der (beigeordnete) Zeugenbeistand wird Sie auf Ihre Zeugenvernehmung vorbereiten, Sie bei der Vernehmung begleiten und Ihre (Zeugen) -rechte für Sie geltend machen. Er wird in seiner Tätigkeit ausnehmend Ihre Interessen als Zeuge wahren.
Wenn der Zeuge zugleich Nebenkläger ist und als solcher einen gewählten oder bestellten Nebenklagevertreter hat, oder nach § 406f Absatz 1 StPO, § 406 g StPO einen gewählten oder bestellten Verletztenbeistand besitzt, kommt eine Beiordnung als Zeugenbeistand nach § 68b StPO nicht in Betracht.
Vergütung des Rechtsanwalts als Zeugenbeistand
Der beigeordnete Rechtsanwalt wird – sofern keine Vergütungsvereinbarung gemäß § 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) getroffen wird – aus der Staatskasse nach den Regelungen des RVG vergütet. Wird der Angeklagte freigesprochen, so kommt die Staatskasse für die Bezahlung des Zeugenbeistandes auf. Wird der Angeklagte verurteilt, so gehören die von der Staatskasse gezahlten Beträge zu den vom Angeklagten zu tragenden Kosten des Verfahrens. Dies bedeutet, dass der Angeklagte bei Verurteilung die Kosten des Zeugenbeistandes zu bezahlen hat.
Sofern Ihnen also ein Zeugenbeistand gemäß § 68b StPO beigeordnet wurde, müssen Sie in keinem Fall für die Kosten aufkommen.
Rufen Sie uns an. Wir prüfen sodann, ob einer von uns als Zeugenbeistand auf Staatskosten beigeordnet werden kann.