Das Landgericht Lüneburg hat einen Angeklagten wegen versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, einen anderen Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nein, kein Schreibfehler. Die versuchte Beihilfe wurde härter bestraft. Zur Begründung führte das Landgericht aus, -nachdem es den Strafrahmen von § 263 III StGB (besonders schwere Fälle) anwandte und nach § 27 II Satz 2 und § 49 I StGB milderte-, eine weitere Milderung wegen des Versuchs (§ 23 II, § 49 I StGB) sei bei „Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände“ vorzunehmen. Diese wurden dann lediglich erwogen.
Dieser oberflächlichen Betrachtung hat nun der BGH ( 3 StR 261/10) einen Riegel vorgeschoben. Den Anforderungen an die Strafrahmenwahl beim Versuch genügt das nicht. Das Tatgericht muss nach dem BGH, die Persönlichkeit des Täters berücksichtigen, die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei vor allem die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, „namentlich insbesondere die Nähe der Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie, in einer Gesamtschau umfassend würdigen“. Hieran fehlte es hier.