Qualifizierte und erfolgreiche Strafverteidigung kann nur der Rechtsanwalt bieten, der seinen Fokus ausnehmend auf das Strafrecht und seine Nebengebiete richtet. Dies war bei mir von Anfang der Fall:

Mehrjährige Erfahrung als Strafverteidiger in Hamburg und bundesweit

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht in Hamburg und seit meiner Zulassung zur Anwaltschaft im Jahr 2008 in Verfahren jeder Art und Größe erfolgreich im Interesse meiner Mandanten tätig.

Ich betreibe Strafverteidigung aus leidenschaftlichem Antrieb. Meine Begeisterung für das Strafrecht habe ich bereits zu Beginn meines Studiums der Rechtswissenschaften entwickelt und mich seither konsequent auf das Strafrecht konzentriert.

Dr. Jesko Baumhöfener

„Ich bin seit dem Jahr 2008 in Strafverfahren jeder Art und Größe tätig.“

Dr. Baumhöfener

Promotion im Strafrecht und Tätigkeit am Max-Planck-Institut für  Strafrecht

So wurde ich beispielsweise auf dem Gebiet des Strafprozessrechts promoviert und war beim Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg wissenschaftlich tätig. Am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht habe ich mich vertieft wissenschaftlich u.a. mit Fragen zum Medizinstrafrecht auseinandergesetzt.

Meine wissenschaftlichen Veröffentlichungen widmen sich ausschließlich strafrechtlichen bzw. strafprozessualen Themen.

Fortwährende Weiterbildung und hohes wissenschaftliches Interesse am Strafrecht

In meiner strafrechtlichen Praxis habe ich Mandate aus nahezu allen Bereichen des Strafrechts betreut. Ich vertrete die Interessen meiner Mandanten engagiert; mit hohem Anspruch an die Qualität meiner Arbeit. Langjährige Erfahrung, fortwährende Weiterbildung, hohes wissenschaftliches Interesse und der tägliche Austausch mit anderen auf das Strafrecht spezialisierten Anwälten sichern diese strafrechtliche Kompetenz.

Um mich auch hinsichtlich der neuesten Entwicklungen im IT-Strafrecht informiert zu halten, habe ich den berufsbegleitenden Masterstudiengang Informationsrecht (LL.M.) in Oldenburg nach acht spannenden Jahren erfolgreich absolviert und mich dort in Fächern wie Internetrecht, Datenschutzrecht oder Computerstrafrecht fortgebildet. Es ist im Strafrecht für den Strafverteidiger unumgänglich, sich insbesondere mit den modernen Ermittlungsmethoden gut auszukennen, um Überschreitungen oder gar Rechtsbrüche der Strafverfolgungsbehörden aufzudecken und geltend zu machen.

In dem Büro in den Colonnaden 49 befinden sich in Bürogemeinschaft drei weitere Fachanwälte für Strafrecht. Dies bedeutet eine Expertise von vier Strafverteidigern, was das Büro zu einem der größten Strafverteidigerbüros in Hamburg macht. Zudem arbeite ich seit vielen Jahren vertrauensvoll und erfolgreich mit den Kollegen Dr. Stevens, Dr. Betz und Müller aus München sowie Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Plate aus Hamburg in Kooperation zusammen. Somit sind wir auch in strafrechtlichen Umfangsverfahren in der Lage, ein schlagkräftiges Team an erfahrenen Strafverteidigern aufzubieten.

Dr. Baumhöfener vor dem BGH

„Ich stelle hohe Ansprüche an die Qualität meiner Arbeit.“

Dr. Baumhöfener

Lehrbeauftragter für Strafprozessrecht und Strafrechtsexperte auf FOCUS-Online

Meine Erfahrung als Strafverteidiger habe ich als Lehrbeauftragter für Strafprozessrecht an der Universität Hamburg in den Jahren 2011 bis 2020 weitergegeben. Im Rahmen eines Vertiefungskurses zum Strafprozessrecht habe ich für die Studierenden Vorlesungen zu Themen wie: „Grundlagen der Strafverteidigung“, „Untersuchungshaft“, „Verdeckte Ermittlungen“, „Revision im Strafverfahren“ oder „Die RAF und der Gesetzgeber“ gehalten.

Zudem veröffentliche ich als Strafrechtexperte regelmäßig Artikel auf FOCUS-Online und kommentiere das aktuelle strafrechtliche bzw. kriminalpolitische Geschehen und gebe auch hier Hinweise zum richtigen Umgang mit Ermittlungsmaßnahem des Strafverfolgungsapparats.

Strafverteidiger Hamburg

„Intensive Verteidigung des Beschuldigten in jedem Verfahrensabschnitt.“

Dr. Baumhöfener

Strafverteidiger in der Instanz und in der Revision

Meine Verteidigung kennt keine Vorbehalte gegenüber der Art des Vorwurfs oder der Person des Mandanten und erstreckt sich vom Ermittlungsverfahren über die Hauptverhandlung bis in das Revisionsverfahren.

Ich nehme mir für jedes angetretene Mandat viel Zeit und stelle selbst hohe Ansprüche an die sachgerechte Verteidigung des Beschuldigten. Ich bin für meine Mandanten während der belastenden Zeit des Strafverfahrens stets ansprechbar. Alle Anliegen beantworte ich zeitnah. Aufgrund meiner jahrelangen Erfahrung weiß ich, dass einen guten Strafverteidiger nicht nur sein fachliches Können auszeichnet; ebenso unabdingbar ist es, über eine hohe soziale Kompetenz zu verfügen.

Mit dieser Expertise freue ich mich, auch Ihnen ein kompetenter und verlässlicher Beistand und Fürsprecher zu sein!

Veröffentlichungen im Strafrecht und Strafprozessrecht (Auszug):

MMR-Aktuell 2021, 439288Cybermobbing, Phänomenologische Betrachtung und strafrechtliche Analyse – Rezension einer Dissertation.
MMR 2021, 30 ff.Versuchtes Cybergrooming – Grenzbereich des polizeilichen Gefahrenabwehrrechts und Legitimation des „Präventionsstrafrechts“.
NStZ 2017, 562 ff .Die Aktenkenntnis des Verletzten in der Konstellation Aussage-gegen-Aussage mit Dipl.-Psych. Dr. Daber und RiBGH Wenske.
NZWiSt 2017, 27 ff.Besondere Aspekte der Verjährung gemäß § 376 AO.
„Smart World – Smart Law?“, S. 139 ff.Veröffentlichung pflichtwidriger Polizeieinsätze im Internet.
StraFo 2016, S. 77 ff.Anmerkung zu OLG Braunschweig, Beschl. v. 3.12.15 – 1 Ws 309/15.
Kommunikation & Recht 2015, S. 760 ff.Rechtsprobleme beim Filmen polizeilicher Einsätze.
Kommunikation & Recht 2015, S. 625 ff.Öffentlichkeitsfahndung im Internet
StRR 2014, 475 ff.Zur Verkümmerung des Verfahrens über den Ausschluss der Öffentlichkeit.
Deckers / Köhnken: Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, 2. Aufl. 2014, S. 183 ff.Akteneinsicht der Nebenklage in der Fallkonstellation „Aussage gegen Aussage“ aus rechtlicher Perspektive.
ZJJ 2014, S. 159 ff.Zur Zuständigkeit der allgemeinen Strafkammer für Heranwachsende.
NStZ 2014, S. 135 ff.Aktenkenntnis des Nebenklägers – Gefährdung des Untersuchungszwecks bei der Konstellation Aussage-gegen-Aussage.
StV 2012, S. 216 f.Versuchsbeginn bei Diebstahl.
StraFo 2012, S. 2 ff.Informationsrechte der Nebenklage – Gefährdung des Grundsatzes der Wahrheitsermittlung.
ZJJ 2011, S. 428 ff.Schwere der Schuld i.S.d. § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG bei erfolgsqualifizierten Delikten.
ZJJ 2007, S. 267 ff.Jugendstrafverteidiger – Eine Untersuchung im Hinblick auf § 74 JGG.