Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Baumhöfener berät und vertritt Sie bundesweit, wenn gegen Sie ein Strafbefehl erlassen wurde und sie darüber nachdenken, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen. Im Folgenden beantworte ich die wichtigsten Fragen zum Ablauf des Strafbefehlsverfahrens.

„Ich möchte Sie dabei unterstützen, die richtige Strategie nach dem Einspruch gegen den Strafbefehl zu finden.“

Dr. Baumhöfener

Ich rekkuriere dabei auf eine langjährige Erfahrung als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Im Laufe meiner Tätigkeit als Strafverteidiger, habe ich schon zahlreiche Fälle bearbeitet, bei denen der Mandant mit dem Erlass eines Strafbefehls konfrontiert war. Häufig wird meine Praxis erst nach Erlass des Strafbefehls aufgesucht um meine Expertise zu Chancen und Risiken abzufragen, die mit dem Einspruch gegen den Strafbefehl einhergehen.

Wo sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls gesetzlich geregelt?

Die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls sind in §§ 407 ff. Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Gemäß § 407 StPO können im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden.

In welchen Verfahren beantragt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl?

Die Staatsanwaltschaft stellt den Antrag auf Erledigung des Verfahrens im Strafbefehlswege, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung für nicht erforderlich erachtet. Die Beendigung eines Strafverfahrens durch Strafbefehl war ursprünglich vom Gesetzgeber für die so genannten einfacheren Strafsachen mit geringerem Tatvorwurf gedacht. Inzwischen hat sie aber die Praxis auf alle Verfahren ausgedehnt, in denen der Sanktionskatalog des § 407 Abs. 2 StPO von der Staatsanwaltschaft und dem zuständigen Gericht als ausreichend angesehen wird und in denen ein Geständnis vorliegt oder eine Unterwerfung zu erwarten ist.

Welche Straftaten dürfen mit dem Strafbefehl erledigt werden?

Gegenstand eines Strafbefehls kann nur ein Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 Srrafgesetzbuch (StGB) sein. Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB, also alle Straftaten mit einer Mindeststrafandrohung von einem Jahr, können auch bei Annahme eines minder schweren Falles nicht mit einem Strafbefehl verfolgt werden. Selbst wenn also i.S.d. § 407 Absatz 2 Satz 2 StPO im Strafbefehlsweg bei dem verteidigten Angeschuldigten eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden soll, darf es sich bei der zugrundeliegenden Straftat nicht um ein Verbrechen handeln. Gegen Jugendliche darf gem. § 79 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) kein Strafbefehl erlassen werden, gegen Heranwachsende nur dann, wenn nicht Jugendstrafrecht, sondern allgemeines Strafrecht zur Anwendung kommt (§ 109 Abs. 2 S. 1 JGG).

Welche Rechtsfolgen können in einem Strafbefehl festgelegt werden?

Durch Strafbefehl dürfen u.a. die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:

  1. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung,
  2. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt,
  3. Absehen von Strafe.

Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann – wie gesehen – auch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Welche Rechtsfolge wird im Strafbefehl am häufigsten ausgesprochen?

Die in der Praxis häufigste Rechtsfolge, die in einem Strafbefehl ausgesprochen wird, ist die Geldstrafe, die bis zu 360 Tagessätzen, bei Tatmehrheit gem. § 54 Abs. 2 StGB bis zu 720 Tagessätzen betragen kann. Darüber hinaus und gerade in Straßenverkehrssachen ist häufig die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. §§ 69, 69a StGB anzutreffen, die mit der Einschränkung zulässig ist, dass die Sperre nach § 69a Abs. 1 StGB nicht mehr als 2 Jahre betragen darf.

Ist eine Anhörung des Beschuldigten vor Erlass des Strafbefehls durch das Gericht notwendig?

Es  bedarf in allen diesen Fällen nicht der vorherigen Anhörung des Beschuldigten durch das Gericht. Die Überraschung für den Angeklagten nach Erlass des Strafbefehls ist in diesen Fällen deswegen meist groß. Ihm ist zwar nicht entgangen, dass gegen ihn ermittelt wird, etwa weil ihm ein Anhörungsbogen oder eine Ladung zur Vernehmung zugeschickt wurde. Der nächste Bescheid, der dem Angeklagten in solchen Fällen zugeht, ist jedoch schon der Strafbefehl.

Gesetzestext zum Strafbefehl

Gibt es die Pflichtverteidigung in Strafbefehlsverfahren?

Sofern im Strafbefehl eine Freiheitsstrafe im Sinne des § 407 Abs. 2 S. 2 StPO festgelegt wird, so ist die Mitwirkung eines Verteidigers gesetzlich vorgeschrieben. § 408 b StPO sieht vor, dass, so der Richter erwägt, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls mit der in § 407 Abs. 2 Satz 2 genannten Rechtsfolge zu entsprechen, dem Angeschuldigten einen Verteidiger zu bestellen hat. Daraus ergibt sich, dass bei Verhängung von Freiheitsstrafe im Strafbefehlswege, die Mitwirkung eines Strafverteidigers zwingend vorgeschrieben ist.

Nach überwiegender Ansicht, soll eine vorherige Anhörung des Beschuldigten zur Auswahl des Verteidigers nicht erforderlich sein. Diese Rechtsmeinung setzen die Amtsgericht rege in die Praxis um und ordnen dem Angeschuldigten „ihren“ Verteidiger bei. In der Regel haben die entsprechenden Amtsrichter auch gute Erfahrungen mit dem entsprechenden Verteidiger gemacht, insofern als dieser dem Angeschuldigten regelmäßig empfehlen wird, keinen Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen.

Sollten Sie also einen Strafbefehl erhalten haben, in dem eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, sollten Sie gerade in diesen Fällen, einen Strafverteidiger um Rechtsbeistand bitten, der Sie unabhängig von dem vom Gericht beigeordneten Verteidiger darüber beraten wird, ob ein Einspruch gegen den Strafbefehl Aussicht auf Erfolgen haben wird. Die Bestellung des vom Gericht beigeordneten Pflichtverteidigers gilt nur für das Strafbefehlsverfahren und die Einlegung eines Einspruchs. Die Bestellung gilt insofern nicht für die Verteidigung in der Hauptverhandlung nach Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl fort.

Wie lege ich Einspruch gegen den Strafbefehl ein?

Sollten Sie mit dem Strafbefehl nicht einverstanden sein, sei es, weil Ihr Verteidigungsvortrag in keiner Weise berücksichtigt wurde, sei es, weil die Strafe viel zu hoch ausfällt, haben Sie gemäß § 410 StPO die Möglichkeit, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls, Einspruch gegen diesen einzulegen. Hierfür sollten Sie einen Strafverteidiger beauftragen.

Kann ich den Einspruch gegen den Strafbefehl nur unbedingt erheben und nicht wieder zurücknehmen?

Es bestehen grundsätzlich drei Möglichkeiten:

  • Beschränkung des Einspruchs gegen den Strafbefehl auf die Höhe (nicht die Anzahl!) der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe. Dies hat den Vorteil, dass somit das sogenannte Verböserungsverbot gilt: Die nach der Hauptverhandlung gefundene Höhe der Geldstrafe darf in keinem Fall höher ausfallen, als die im Strafbefehl gefundene.
  • Keine Beschränkung des Einspruchs gegen den Strafbefehl. Dies wird immer dann die richtige Maßnahme sein, wenn das Gericht Entlastendes bei seiner Entscheidung im Strafbefehlswege offensichtlich nicht berücksichtigt hat und insofern ein Freispruch oder eine deutliche Reduzierung z. B. der Tagessatzanzahl bei einer Geldstrafe zu erwarten ist.
  • Zurücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl. Der Einspruch kann gemäß § 411 III StPO noch bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden. Dies ist in dem Fall in Betracht zu ziehen, in dem der Verteidiger anhand der Aktenlage feststellt, dass die in dem Strafbefehl getroffene Maßnahme aller Voraussicht nach schon die relativ mildeste war, die für die begangene Straftat verhängt werden konnte.

Was sind die Erfolgsaussichten nach dem Einspruch gegen den Strafbefehl?

Die richtige Strategie und die Erfolgsaussichten bespreche ich mit meinen Mandanten – nach durchgeführter Aktenanalyse – stets ausführlich. Ich werde Sie über die Risiken und Chancen aufklären, die ein Einspruch gegen den Strafbefehl bedeuten kann.

Soviel vorab:

Das größte Risiko eines Strafbefehlsverfahrens ist die Tatsache, dass es das sogenannte Verböserungsverbot (reformatio in peius) hier nicht gibt. Die Strafe kann nach Durchführung der Hauptverhandlung also auch höher ausfallen.

„Die größte Chance nach Einspruch gegen den Strafbefehl ist die Möglichkeit eines Freispruchs.“

Dr. Baumhöfener

Dazwischen liegt die Möglichkeit eines deutlich geringeren Strafausspruchs oder die Möglichkeit, dass das Verfahren gegen Auflage eingestellt wird.

Wie ist der weitere Ablauf nach dem Einspruch gegen den Strafbefehl?

Nach fristgemäßer Einspruchseinlegung wird gemäß § 411 StPO Termin zur Gerichtsverhandlung anberaumt. In dieser wird der Verteidiger alle entlastenden Merkmale zu Gehör bringen, die im Strafbefehl bisher nicht erörtert wurden.

Auf die Gerichtsverhandlung nach Einspruch gegen den Strafbefehl, bereite ich Sie gut vor. Die Anliegen meiner Mandanten und die große Verantwortung, die auch mit der Beratung im Strafbefehlsverfahren verbunden ist, nehme ich sehr ernst. Ich stelle selbst hohe Ansprüche an die sachgereichte Strafverteidigung meiner Mandanten.

Das könnte Sie auch interessieren