Das Recht zur Akteneinsicht im Strafverfahren hat für den Beschuldigten und seinen Strafverteidiger fundamentale Bedeutung. Dieses Recht ist in § 147 Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Nur über die Akteneinsicht lassen sich diejenigen Informationen erlangen, die für eine sachgerechte Verteidigung des Beschuldigten notwendig sind. Eine wirksame Verteidigung ist dem Beschuldigten nur möglich, wenn er die ihm zur Last gelegten Umstände kennt. In der Regel setzt dies die Kenntnis des Inhalts der Strafakten und der Beweisstücke voraus.
Verteidigungsstrategie ist abhängig von der Aktenlage
Vom Akteneinsichtsrecht umfasst sind nicht nur Schriftstücke, sondern auch Video-, Bild- und Tonaufnahmen sowie Computerdateien inklusive hiervon hergestellter Niederschriften. Ebenso beinhaltet das Recht auf Akteneinsicht, Auszüge aus dem Bundeszentralregister, Berichte der Jugendgerichtshilfe sowie vom Gericht herangezogene oder von der Staatsanwaltschaft nachgereichte Beiakten zu erhalten.
Nach Durchsicht der Akte kann die Verteidigungsstrategie bestimmt werden Dabei gibt es grundsätzlich drei Arten sich zu verteidigen. Man kann sich:
schweigend verteidigen
bestreitend einlassen
oder geständig einlassen.
Welche Strategie die richtige ist, lässt sich erst nach Kenntnis des Akteninhalts bestimmen.
Recht zur Akteneinsicht für den Strafverteidiger und den Beschuldigten
Dem Beschuldigten selbst kann nach § 147 Abs. 1 keine Akteneinsicht gewährt werden. Das Recht steht nur seinem Verteidiger zu, der es für ihn ausübt. Schon die frühere Regelung des § 147 schloss allerdings nicht aus, dass dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, Abschriften oder Ablichtungen der Akten ausgehändigt werden. In § 147 Absatz 7 StPO ist nunmehr geregelt, dass dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, auf seinen Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen sind, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
Unbeschränktes Akteneinsichtsrecht erst nach Abschluss der Ermittlungen
Sofern die Staatsanwaltschaft den Abschluss des Ermittlungsverfahrens noch nicht in den Aktenvermerkt hat, kann dem Strafverteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Der hier genannte Untersuchungszweck ist insbesondre dann gefährdet, wenn durch die Information des Beschuldigten über den Akteninhalt der Überraschungscharakter einer Ermittlungsmaßnahme (z.B Durchsuchung) gestört werden kann oder eine Einwirkung des Beschuldigten auf das Verfahren zu erwarten ist, z.B. durch Vernichtung von Beweismitteln oder Einflussnahme auf Zeugen.
Informationsrecht aus der Akte bei Verhängung von Untersuchungshaft
Wird gegen den Beschuldigten hingegen Untersuchungshaft verhängt, sind dem Strafverteidiger gemäß § 147 Absatz 2 Satz 2 StPO die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Insoweit ist bei Verhängung von Untersuchungshaft demnach in jedem Fall Akteneinsicht zu gewähren, selbst wenn die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.
Akteneinsicht für den Nebenkläger und seinen anwaltlichen Vertreter
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das Akteneinsicht für den Nebenkläger durchaus restriktiver gehandhabt wird. Gemäß § 406e Absatz 2 Satz 2 StPO kann dem Anwalt des Verletzten die Einsicht in die Akten zu versagen, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. Der Versagungsgrund aus § 406e II 2 StPO kann dabei „herangezogen werden, wenn die Kenntnis des Verletzten vom Akteninhalt die Zuverlässigkeit und den Wahrheitsgehalt einer von ihm noch zu erwartenden Zeugenaussage beeinträchtigen könnte“ („Entwurf eines ersten Gesetzes zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren“, BT-Drucks 10/5305, S. 18).
Durch Aktenkenntnis werden detaillierte Informationen mitsamt fremden Bewertungen über das Beweisthema vermittelt, zu dem der Zeuge aus seiner Erinnerung aussagen soll. Diese Zusatzinformationen können eine ursprüngliche Erinnerung bis zur Unkenntlichkeit überlagern. Es muss angenommen werden, dass der aktenkundige Zeuge nicht mehr zwischen gespeicherten Eindrücken von eigenen Erlebnissen und nachträglich produzierten Vorstellungsbildern unterscheiden kann. Er wird daher zu einem strukturell unzuverlässigen Beweismittel (vgl. insgesamt: Eschelbach, ZAP 2014, S. 781 (789)). Eine besondere Gefahr, dass die Wahrheitsfindung durch die Aktenkenntnis beeinträchtigt wird, ergibt sich nicht nur in den Fällen, in denen eine bewusste Beeinflussung stattfindet. Sie ergibt sich bereits in den Fällen, in denen der Akteninhalt lediglich zur Kenntnis genommen wird. Insofern nimmt auch das Oberlandesgericht Hamburg, insbesondere bei der Beweiskonstellation Aussage gegen Aussage (anwendbar auch bei schweigenden Beschuldigten) an, dass die Akteneinsicht dem Verletzten grundsätzlich zu versagen ist (OLG Hamburg, NStZ 2015, S. 105 ff.; so schon Baumhöfener, NStZ 2014; S. 135 ff.).
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