Ein Anhörungsbogen wird von der Polizei oder beispielsweise dem Zoll bei kleineren Vorwürfen gegen den Beschuldigten verwendet.
Keine Rechtspflicht zum Ausfüllen des Anhörungsbogens: Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch!
Es handelt sich bei einem Anhörungsbogen um eine standardisierte Form der Anhörung. Es besteht also keine Rechtspflicht, den Anhörungsbogen auszufüllen und zurückzuschicken. Machen Sie deshalb auch bei einem Anhörungsbogen zunächst unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Der Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“ (das Recht zu Schweigen) gehört zu den Grundprinzipien des deutschen Strafverfahrensrechts. Er ergibt sich aus § 136 Abs. 1 S. 2, § 243 Abs. 5 S. 1 StPO und ist auch verfassungsrechtlich durch Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG sowie das Rechtsstaatsprinzip verbürgt Auch bei Übersendung eines Anhörungsbogens, wenn also dem Beschuldigten die Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung gegeben wird, ist der Betroffene ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine Aussagepflicht nicht besteht und zwar gleichgültig, ob ihn die Verfolgungsbehörde oder die Polizei als Ermittlungsorgan der Verfolgungsbehörde anhört.
Bei einem Anhörungsbogen sind Sie nur zur Angabe Ihrer Personalien verpflichtet
Sie sind – sofern Ihnen ein Anhörungsbogen von der Polizei zugesandt wird – gemäß § 111 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) nur zur Angabe der Personalien verpflichtet, sofern diese nicht schon bekannt sind. Zu den Personalien gehören Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsortort. Der Beruf gehört im Gegensatz hierzu nicht zu den Personalien, auch wenn er in § 111 OWiG genannt wird. Konkret sollten Sie also allenfalls Ihren Namen, Ihre Anschrift sowie Ihren Geburtsdatum und Ihren Geburtsort mitteilen. Diese Angaben werden in aller Regel den Ermittlungsorganen hingegen ohnehin bekannt sein, ansonsten hätte man Ihnen den Anhörungsbogen auch nicht zusenden können. Ihren Beruf sollten Sie in dem Fall nicht angeben, wenn er eine ungünstige Schätzgrundlage für die Tagessatzhöhe darstellen könnte.
Suchen Sie Rat bei einem Strafverteidiger, wenn Ihnen ein Anhörungsbogen zugesandt wurde
Wenn Sie einen Anhörungsbogen zugesandt bekommen und es sich insofern lediglich um einen Vorwurf allenfalls aus dem Bereich der mittelschweren Kriminalität handeln wird, sollten Sie unbedingt einen Strafverteidiger beauftragen. Ihr Strafverteidiger wird zunächst Akteneinsicht nehmen. Nach Durchsicht der Akte besprechen Sie gemeinsam mit Ihrem Strafverteidiger, ob Sie sich nunmehr – ggf. über Ihren Rechtsanwalt – zur Sache einlassen oder sich weiter schweigend verteidigen.
Sofern Sie als Beschuldigter einen Anhörungsbogen der Polizei oder einer anderen Ermittlungsbehörde (z. B. Zoll) zugesandt bekommen haben, sollten Sie zusammengefasst wie folgt vorgehen:
- Sie sollten so früh wie möglich – spätestens, wenn Sie den Anhörungsbogen erhalten haben – von Ihrem Recht, einen Verteidiger zu befragen, Gebrauch machen.
- Schicken Sie den Anhörungsbogen in keinem Fall ausgefüllt zurück. Hierzu sind Sie nicht verpflichtet. Einzig Ihre Personalien sind Sie verpflichtet anzugeben. Einen entsprechenden Personalbogen müssen Sie also ausgefüllt zurückschicken.
- Machen Sie grundsätzlich von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, sagen Sie also nicht zu Sache aus. Hierzu sind Sie immer berechtigt. Dies darf in einem anschließenden Gerichtsverfahren nicht gegen Sie verwendet werden.
- Nachdem Sie einen Verteidiger mit Ihrer Vertretung beauftrag haben, wird dieser Einsicht in die Ermittlungsakten (§ 147 StPO) nehmen. Erst danach wird die weitere Verteidigungstaktik entschieden, also insbesondere, ob Sie sich nunmehr beraten durch Ihren Strafverteidiger zur Sache einlassen.