Bei der Untersuchungshaft, kurz auch U-Haft genannt, handelt es sich um eine verfahrenssichernde Ermittlungsmaßnahme. Sie dient hauptsächlich dazu, den weiteren Ablauf des Strafverfahrens und die anschließende Vollstreckung eines auf Freiheitsstrafe gerichteten Urteils zu sichern. In Deutschland sitzen jedes Jahr rund 50.000 Menschen in Untersuchungshaft – doch für nur etwa 35.000 rechtfertigt sich Haft durch das spätere Urteil.

Zu den Vorrausetzungen der Verhängung von Untersuchungshaft

Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft sind in den §§ 112 ff. der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.

Voraussetzung für die Verhängung von Untersuchungshaft ist gemäß § 112 I StPO zunächst einmal, dass ein dringender Tatverdacht besteht. Als „dringend“ wird der Tatverdacht dann bezeichnet, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.

Außerdem muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt sein. Dies bedeutet, dass die Verhängung von Untersuchungshaft nur zulässig ist, wenn die Aufklärung der Tat und die rasche Durchführung des Verfahrens nicht anders gesichert werden kann.

Darüber hinaus muss ein Haftgrund bestehen.

Die verschiedenen Haftgründe bei Verhaängung von Untersuchungshaft

Ein Haftgrund besteht gemäß § 112 II StPO dann, wenn

  1. festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
  2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
  3. das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
    a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
    b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
    c) andere zu solchem Verhalten veranlassen, und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

Die Aufzählung in § 112 II StPO ist abschließend, sodass eine Untersuchungshaft nur rechtmäßig sein kann, wenn einer der genannten Haftgründe vorliegt.

Der Ablauf der Untersuchungshaft

Die Verhängung von Untersuchungshaft hat folgenden Ablauf, der sich nach den gesetzlichen Bestimmungen richtet:

Vorläufige Festnahme

Nicht selten erfolgt schon vor dem Erlass des Haftbefehls eine vorläufige Festnahme nach § 127 StPO. Dies ist laut § 127 I StPO dann möglich, wenn der Täter auf frischer Tat ertappt wird und der Flucht verdächtigt ist. § 127 II StPO gibt Polizei und Staatsanwaltschaft das Recht auch bei „Gefahr im Verzug“ eine vorläufige Festnahme vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen. „Gefahr im Verzug“ bedeutet, dass es nach dem Ermessen der Polizei nicht ausreichen würde, über die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Haftrichter einen Haftbefehl zu beantragen.

Vorführung beim Richter

Der mutmaßliche Täter ist gemäß § 128 StPO dem Haftrichter vorzuführen. Von diesem wird der dann Tatverdächtige vernommen. Dies muss spätestens am Tag nach der Festnahme geschehen. Hält der Richter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die Freilassung an. Andernfalls erlässt er auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist, von Amts wegen einen Haftbefehl.

Eine Vorführung findet jedoch auch dann statt, wenn der Tatverdächtige aufgrund eines bereits erlassenen Haftbefehls festgenommen worden ist.

Haftbefehl

Aus dem Haftbefehl müssen sich konkrete Informationen für den Festgenommenen ergeben. Diese bestimmen sich nach § 114 II, III StPO: Der Beschuldigte, die Tat, derer er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften, der Haftgrund sowie die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergeben, sind in dem Haftbefehl aufzuführen.

Untersuchungshaft – So verhalten Sie sich richtig

Sollten Sie oder ein Angehöriger  festgenommen worden sein – ob nur vorläufig oder bereits auf Grundlage eines Haftbefehls – sind sie diese beiden Regeln zwingend zu beachten:

Keine Angaben zur Sachen

Die wichtigste Regel im Falle einer Festnahme lautet: Machen Sie keine Aussage. Möglicherweise werden Polizei oder Staatsanwalt Sie zu einer Aussage drängen, die „der raschen Aufklärung“ dienen soll. Unabhängig davon, ob die Tatvorwürfe stimmen oder nicht – sitzen Sie bereits in Untersuchungshaft, ist die Lage ernst! Sagen Sie aus, schränken Sie damit die Verteidigungsmöglichkeiten Ihres Strafverteidigers stark ein. Belassen Sie es deswegen bei Angaben zu Ihrer Person.

Rechtsanwalt kontaktieren

Sie haben das Recht einen Anwalt zu kontaktieren. Für diesen stellen die weiteren Schritte eine Standardsituation dar, sodass sich Ihre Haft nicht unnötig in die Länge zieht. Zögern Sie bei der Kontaktaufnahme mit einem Anwalt nicht, da dies der Staatsanwaltschaft mehr Zeit gibt, gegen Sie zu ermitteln. Können weitere Haftgründe angeführt werden, wird es für den Strafverteidiger zunehmend schwierig, Sie aus der Untersuchungshaft zu befreien.

Untersuchungshaft

Haftprüfung

Um Sie aus der äußerst unangenehmen Situation der Untersuchungshaft schnellstmöglich zu befreien, kann der Anwalt die Haftprüfung beantragen. Auf Grundlage dieser kann der zuständige Richter den Haftbefehl aufheben oder aber den Vollzug der Haftstrafe aussetzen. Der am häufigsten vorkommende Haftgrund ist die Fluchtgefahr. Dieses Argument kann jedoch entkräftet werden, indem der Strafverteidiger darlegt, dass Sie an Ihrem Wohnort fest verwurzelt sind und Sie diesen nicht verlassen werden. Hier ist in der Regel eine Vorlage von Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder, Arbeitsverträgen oder ähnlichem von Nöten. Statt des Vollzugs der Untersuchungshaft gibt es dann eventuell auch die Möglichkeit, den Reisepass abzugeben und/ oder Meldeauflagen zu verhängen.

Haftbeschwerde

Darüber hinaus besteht noch die Möglichkeit, den Erlass des Haftbefehls mit der Haftbeschwerde nach § 304 I StPO anzugreifen. Der Unterschied zur Haftprüfung besteht bei der Beschwerde darin, dass die Haftprüfung als mündliche Verhandlung durchgeführt wird, was bei der Haftbeschwerde nicht vorgeschrieben ist. Bei der Haftbeschwerde besteht deshalb keine Möglichkeit, dem Richter einen persönlichen Eindruck zu vermitteln. Jedoch ist eine Haftbeschwerde neben einer Haftprüfung unstatthaft. Ihr Anwalt wird feststellen können, welches Rechtsmittel in Ihrer Situation am ehesten geeignet ist.

Rechte in der Untersuchungshaft

Ein Häftling in Untersuchungshaft hat u.a. folgende Rechte:

Besuch des Häftling in der Untersuchungshaft

Wenn Sie in Untersuchungshaft sitzen, haben Sie nur eingeschränkt die Möglichkeit, Besucher zu empfangen. Angehörige oder Bekannte müssen vorher bei Staatsanwaltschaft oder Gericht eine Besuchserlaubnis einholen. Hierbei muss das Aktenzeichen angegeben werden. Dieses erfahren Angehörige von Ihrem Anwalt oder aber von der Staatsanwaltschaft. In der Regel darf dem Untersuchungshäftling nichts mitgebracht werden.

Der Besuchsverkehr des Verteidigers mit dem Untersuchungsgefangenen ist hiervon jedoch unberührt und entsprechend nicht eingeschränkt.

Schriftverkehr, Telefonerlaubnis und Akteneinsicht mit dem Häftling in der Untersuchungshaft

Grundsätzlich darf der Inhaftierte so viele Briefe verschicken, wie er möchte. Allerdings muss daran gedacht werden, dass die Briefe von der Staatsanwaltschaft oder dem Richter kontrolliert werden. Die Portokosten hat der Inhaftierte selbst zu tragen, es sei denn er verfügt nicht über die nötigen Mittel.

Ein Recht auf Telefonate hingegen steht dem Gefangenen während der Untersuchungshaft nicht zu. Ein Telefonat kann nur in dringenden, unbedenklichen Fällen ausnahmsweise gestattet werden.

Das Recht auf ein faires Verfahren beinhaltet auch die Möglichkeit, die Akte des Verfahrens einzusehen. Von diesem Recht sollten Sie, beziehungsweise ihr Strafverteidiger, auch regelmäßig Gebrauch machen, um stets auf dem neuesten Stand der Ermittlungen zu bleiben.

Entschädigungsanspruch bei nicht gerechtfertigter Untersuchungshaft

Sollte sich im weiteren Verfahren herausstellen, dass die Haft unbegründet war, so steht Ihnen ein Entschädigungsanspruch nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) zu. Wird das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt, müssen Sie allerdings innerhalb eines Monats einen Antrag auf Feststellung dieses Anspruches stellen. Wenn das Verfahren durch den Richter beendet wird, ist der Entschädigungsanspruch von Amtswegen zu ermitteln. Sollte die Untersuchungshaft, welche häufig zwischen 6 und 12 Monaten fortdauert, berechtigt gewesen sein, wird die Strafe mit der bereits in Haft verbrachten Zeit „verrechnet“.

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