Der Bundesgerichtshof hat zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen der Tatrichter die Verabredung zu einem Menschenraub bestrafen kann.

Folgendes hatte sich zugetragen:

„Der Angeklagte C beschloss, seine Ehefrau als Strafe dafür zu töten, dass sie sich von ihm getrennt hatte und mit einem anderen Mann zusammenlebte. Mit einem Elektroschockgerät bzw. einem Pfefferspray wollte er sie wehrlos und bewegungsunfähig machen, um sie dann entweder mit einem Messer zu töten, oder zunächst mit Kabelbindern und Klebeband zu fixieren. Den Leichnam oder den bewegungsunfähigen Körper wollte er in einer Folie verpackt in den Rhein werfen. Falls er dies nicht fertig brächte, wollte er sie an einen unbekannten Ort bringen und sie unter Ausnutzung ihrer Hilflosigkeit gefügig machen. Es gelang ihm, dass sich der frühere Mitangeklagte Ca diesen Plan zu Eigen machte und beide verabredeten sich, die Tötung oder gewaltsame Entführung zu begehen. Die Ehefrau wurde von ihren Kindern vorgewarnt und alarmierte die Polizei.

Als diese eintraf, befanden sich der Angeklagte und Ca, u.a. mit Springmesser, Elektroschockgerät und Pfefferspray bewaffnet, unmittelbar vor der Tür des Hauses, in dem die Ehefrau wohnte“ (BGH, Beschluss vom 27. 4. 2010 – 1 StR 153/10 (LG Mannheim)).

Das Landgericht Mannheim verurteilte die Angeklagten wegen Verabredung eines Totschlags, „alternativ eines Menschenraubs” zu Freiheitsstrafen. Die Revision des Angeklagten führte zum Wegfall des Schuldspruchs wegen Verabredung zum Menschenraub, blieb aber im Übrigen erfolglos.

Raub

Seine Entscheidung zum Menschenraub begründete der BGH wie folgt:

„Menschenraub (§ 234 StGB) setzt voraus, dass sich der Täter des Opfers bemächtigt, um es in hilfloser Lage auszusetzen, oder um es – hier offensichtlich nicht einschlägig – dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen. Beim Aussetzen in hilfloser Lage muss es dem Täter darauf ankommen, das Opfer in eine Lage zu bringen, in der es, zur Selbsthilfe unfähig, auf fremde Hilfe angewiesen und konkret an Leib oder Leben gefährdet ist (…). Unbeschadet der Frage nach der hinsichtlich der Leib- oder Lebensgefahr erforderlichen Vorsatzform (…), kann ein hierauf gerichteter Vorsatz der allein getroffenen Feststellung, die Ehefrau hätte nach der Verabredung unter Ausnutzung ihrer Hilflosigkeit an dem unbekannten Ort „gefügig” gemacht werden sollen, nicht entnommen werden.

Der danach gebotene Wegfall der Verurteilung wegen Verabredung auch zum Menschenraub gefährdet den Schuldspruch wegen Verabredung zum Totschlag nicht. Der Tatbestand des § 30 Absatz II StGB ist auch dann erfüllt, wenn die Teilnehmer an der Verabredung mehrere Begehungsmöglichkeiten ins Auge fassen und in ihren Willen aufnehmen, jedoch nur eine von ihnen ein Verbrechen ist (…)“ (BGH, Beschluss vom 27. 4. 2010 – 1 StR 153/10 (LG Mannheim)).