Mord und Totschlag sind in den §§ 211, 212 StGB geregelt und beinhalten als Rechtsgut das menschliche Leben. Hier offenbart sich die Dimension der Tötungsdelikte, wobei der Beschuldigte im schlimmsten Fall mit einer absoluten Strafandrohung rechnen muss, sofern er die objektiven oder subjektiven Mordmerkmale des § 211 StGB verwirklicht hat.

Als Beschuldigter ist es wichtig, sich von einem erfahrenen Strafverteidiger vertreten zu lassen, der zum einen voreingenommen gegenüber dem Beschuldigten ist und zum anderen vertraut mit den materiell- rechtlichen und prozess- rechtlichen Problemen der Tötungsdelikte ist.

In diesem Beitrag sollen insbesondere die Mordmerkmale des § 211 StGB untersucht werden. Im Grunde ist der Mordtatbestand ein ,,Totschlag plus“, da er die Tötung eines anderen Menschen wie in § 212 StGB voraussetzt. Dennoch streiten sich Rechtsprechung und Literatur darüber, ob der Mord Qualifikation oder eigener Grundtatbestand ist.

Die Gesetzessystematik sieht zudem den minder schweren Fall des Totschlags in § 213 StGB vor, wobei dies als Einfallstor für eine Verteidigungslinie sein kann, dem Beschuldigten eine lebenslange Freiheitsstrafe zu ersparen.

In § 216 StGB ist die Tötung auf Verlangen geregelt, in § 217 StGB die recht neue geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung.

Weitaus häufiger kommt die fahrlässige Tötung vor, die in § 222 StGB geregelt ist. Gerade der sogenannte ,,Berliner Raser Fall“, BGH Urt. v. 01.03.2018, Az. 4 StR 399/17, der später noch thematisiert werden soll, zeigt die schwierige Abgrenzung von Fahrlässigkeit und Tötungsvorsatz. Letztlich könnte in jeden folgenschweren Verkehrsunfall, der auf rücksichtslosen Verhalten beruht, zumindest eine fahrlässige Tötung hineininterpretiert werden.

I. Wie oft kommen Mord und Totschlag in der Rechtswirklichkeit vor?

Von 2013 bis 2017 sind die Fälle von Mord, Totschlag sowie Tötung auf Verlangen leicht angestiegen. Die polizeiliche Kriminalstatistik des Bundes nennt 2.379 Fälle für das Jahr 2017, wobei die Aufklärungsquote bei 95, 6 % liegt. Im Jahr 2013 gab es 2.122 Fälle, wobei die Aufklärungsquote mit 95, 8 % geringfügig höher war.

Bei den Tatverdächtigen ist auszuführen, dass über 80 % Erwachsene über 21 Jahren sind, jedoch gibt es auch Fälle, in denen strafunmündige Kinder unter 14 Jahren einen Mord begehen. Deren Quote liegt jedoch gering bei 0, 5 %. 2017 wurden 1.140 nichtdeutsche Tatverdächtige erfasst, dem gegenüber stehen 1.558 deutsche Tatverdächtige. Somit sind nichtdeutsche Tatverdächtige in Relation zur Gesamtbevölkerungsquote überproportional in Mord und Totschlag verwickelt, was letztlich auch an Strukturen der organisierten Kriminalität außerhalb Europas liegt.

In der Hauptstadt Berlin gab es 91 Tötungsdelikte im Jahr 2017, die Aufklärungsquote liegt hier ,,nur“ bei 87, 9 %.

II. Reformbestrebungen bei den Tötungsdelikten

Seit 2014 gibt es insbesondere durch den damaligen Bundesjustizminister Heiko Maas grundlegende Ideen, die Tötungsdelikte neu zu regeln. Dem liegt insbesondere zu Grunde, dass § 211 StGB noch den ,,Mörder“ in den Vordergrund stellt, was auf die nationalsozialistische Tätertypenlehre zurückgeht. Eine Fixierung auf den Beschuldigten als ,,Mörder“ ist der modernen Strafrechtslehre jedoch fremd. Das begangene Delikt muss im Vordergrund stehen, nicht der Täter selbst. Diese Ansicht ist auf die Idee der Nationalsozialisten zurückzuführen, wonach bestimmte Menschen von Natur aus zu gewissen Taten neigen würden.

Gewichtige Stimmen verlangen die Abschaffung der obligatorischen lebenslangen Freiheitsstrafe, welche es unmöglich macht, gerechte Strafen zu sprechen. So begnügt sich die Rechtsprechung schon jetzt damit, auf Rechtsfolgenebene wider den eindeutigen Wortlaut die absolute Strafe nicht auszusprechen. Hierbei ist insbesondere an die ,,Haustyrannenfälle“ zu denken, wobei gemeint ist, dass die misshandelte Ehefrau den Mann im Schlaf ersticht. Es muss in der Konsequenz also möglich sein, dass auch § 211 StGB die Möglichkeit bietet, Besonderheiten des Einzelfalles bei der Strafzumessung zu beachten.

Die Verfassungsmäßigkeit des Mordparagrafen stand bereits deswegen in Frage, das Bundesverfassungsgericht bejahte die Verfassungsgemäßheit unter der Voraussetzung, dass eine Entlassung aus der Haft möglich bleibt. Daher wird die lebenslange Freiheitsstrafe auch oft mit der Zeitspanne von 15 Jahren in Verbindung gebracht.

Auch bereitet das Mordmerkmal der Heimtücke große Probleme, da es etwa im oben genannten ,,Haustyrannenfall“ sinnwidrig erscheint, für die Besonderheiten dieses Einzelfalls eine lebenslange Strafe auszusprechen.

Letztlich soll auch klargestellt werden, dass der Mord Qualifikation zum Totschlag ist. Die Plätze im Gesetz sollen getauscht werden, um dies deutlich zu machen. Die Rechtsprechung, siehe Einführung, sah dies bisher ganz anders.

Es gilt daher, die Reformbestrebungen aufmerksam zu verfolgen.

III. Was sind Mordmerkmale und wann sind sie erfüllt?

Mordmerkmale sind Abgrenzungskriterium zum Totschlag, wobei die einzelnen Mordmerkmale in drei Gruppen aufgeteilt werden können.

Die Mordmerkmale der ersten und dritten Gruppe erfassen subjektive Merkmale, die Mordmerkmale der zweiten Gruppe erfassen die objektive Art der Tatbestandsverwirklichung. Die Schwierigkeit bei den subjektiven Mordmerkmalen liegt auf der Hand. Weder der Staatsanwalt, noch das Gericht können dem Beschuldigten in den Kopf schauen, die Beweiswürdigung ist hier regelmäßig sehr komplex und kleinteilig. Nur ein versierter Strafverteidiger kann hier die notwendige Expertise bieten, entsprechende Zweifel am subjektiven Tatbestand zu erwecken und auch mithilfe des Grundsatzes ,,in dubio pro reo“ auf einen Freispruch hinzuwirken, sofern es um den Mord geht.

Die einzelnen Gruppen sind daran zu erkennen, wie sie im Wortlaut des § 211 StGB aufgezählt werden. Zur ersten Gruppe gehört die Mordlust, die Befriedigung des Geschlechtstriebes und die Habgier.

Handabdrücke: Beweismittel in Strafverfahren.

Mord aus Mordlust

Mordlust liegt vor, sofern es dem Täter nur und einzig darauf ankommt, einen anderen Menschen sterben zu sehen. Dies muss sein innerer Antrieb sein, wobei Mutwillen, Angeberei oder Zeitvertreib Anhaltspunkte darstellen. Die Mordlust wurde in der Vergangenheit auch bejaht bei der Tötung als nervliche Stimulanz oder bei einer Tötung als ,,sportliches Vergnügen“.

Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebes

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebes kann ein Täter morden, wenn er als sogenannter Lustmörder bereits im Tötungsakt selbst geschlechtliche Befriedigung findet oder wer seine geschlechtliche Befriedigung an der Leiche sucht. Es gab auch schon Verurteilungen, sofern ein Sexualstraftäter zumindest bedingt vorsätzlich den Tod des Opfers in Kauf nahm, während er am Opfer sexuelle Handlungen vornahm. Inwieweit bedingter Vorsatz die absolute Strafandrohung rechtfertigt, da man hier lediglich eine Todesfolge billigend in Kauf nimmt, aber diese nicht herbeisehnt, ist wiederum eine Frage der Reformbestrebungen.

Ein jeder mag noch den sogenannten Fall des ,,Kannibalen von Rothenburg“ kennen. Der BGH bejaht auch die Befriedigung des Geschlechtstriebes, sofern der Mord gefilmt wird und der Täter sich erst später nach zeitlicher Zäsur zum Zwecke der Befriedigung das Video anschaut.

Mord aus Habgier

Habgier wird als gesteigertes und abstoßendes Gewinnstreben um jeden Preis bezeichnet. Der Täter macht hier deutlich, dass ihm ein Menschenleben egal ist und dass seine Bereicherung an erster Stelle steht. Hier sind typische Fälle der Raub oder der Auftragsmord. In beiden Fällen sieht es der Täter auf geldwerten Vorteil ab, das Nehmen eines Lebens ist für ihn nur Mittel zum Zweck. Häufig sind auch die Fälle, in denen die Ehefrau oder der Ehemann die Tötung des jeweils anderen ausführt, um eine Lebensversicherungssumme zu erlangen.

Nach Ansicht des BGH ist Habgier auch zu bejahen, wer tötet, um sich einer Unterhaltspflicht zu entledigen. Es wird deutlich, dass die Rechtsprechung eine weite Auslegung vornimmt, was aus Sicht eines Strafverteidigers wiederum Probleme mit der absoluten Strafandrohung mit sich bringt.

Mord aus niedrigem Beweggrund

Ein sonstiger niedriger Beweggrund wird gemeinhin als Auffangtatbestand verstanden. Dieses Mordmerkmal liegt vor, sofern die Tat als verwerflich einzustufen ist und sittlich auf tiefster Stufe steht. Es lässt sich also festhalten, dass die drei bereits genannten subjektiven Mordmerkmale eine Ausprägung des sonstigen niedrigen Beweggrundes darstellen.

Die Mordmerkmale der zweiten Gruppe umfassen objektive Mordmerkmale und sind daher nicht mit den Beweisproblemen behaftet, wie sie bei subjektiven Mordmerkmalen hervorgerufen werden.

Mord aus Heimtücke

Die Heimtücke liegt vor, sofern der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt. Wie bereits oben erwähnt, können auch Schlafende ihre Arglosigkeit ,,mit in den Schlaf“ nehmen, weswegen der ,,Haustyrannenfall“ so problematisch wird.

Die Wehrlosigkeit muss gerade auf der Arglosigkeit beruhen. Arglos ist, wer sich im Zeitpunkt der Tat keines Angriffs von Seiten des Täters versieht. Wehrlos ist daher derjenige, der aufgrund der Arglosigkeit keine oder nur begrenzte Möglichkeiten zur Abwehr des Angriffs hat. Deutlich wird, dass die Definition einer Einschränkung bedarf, um der absoluten Strafandrohung gerecht zu werden. Denn ansonsten wäre jedes halbwegs heimliche Vorgehen als Mord zu bewerten. Dafür verlangt der BGH zusätzlich, dass der Täter in feindlicher Willensrichtung handeln muss. Dies soll sicherstellen, dass sogenannte ,,Mitnahmesuizide“ und Tötungen zum vermeintlich Besten des Opfers ausgeschlossen werden. Der rüstige Rentner, der seiner schwer erkrankten Ehefrau ein Kissen auf das Gesicht drückt, um sie von ihren Leiden zu befreien, handelt kaum in feindlicher Willensrichtung.

Der BGH kann sich bisher aber nicht mit der Forderung der Literatur arrangieren, welche zusätzlich einen besonders verwerflichen Vertrauensbruch fordert. Ob dies in den Reformbestrebungen berücksichtigt wird, bleibt abzuwarten.

Grausamer Mord

Als weiteres Mordmerkmal kommt in Betracht, dass der Täter grausam handelt. Grausam tötet, wer seinem Opfer in gefühlsloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Dies bedeutet zusammengefasst, der Täter möchte das Opfer zuvor noch foltern und die Schmerzen unnötig lang verstärken. Grausam handelt auch, wer sein Baby verhungern oder verdursten lässt.

Mord unter Verwendung gemeingefährlicher Mittel

Gemeingefährlich ist ein Mittel, wenn es schwer zu beherrschen ist und eine Gefahr für eine unbestimmte Anzahl von Personen mit sich bringt. Wie im oben erwähnten ,,Berliner Raser Fall“ kommt stets das eigene Auto als solches Mittel in Betracht. Wer unkontrollierbar über rote Ampeln fährt, könnte in Kauf nehmen, wahllos viele Passanten zu töten, da die Kontrolle über das KFZ nicht mehr gegeben ist.

Mord zur Ermöglichungsabsicht und Verdeckungsabsicht

Die Mordmerkmale der dritten Gruppe sind in Ermöglichungsabsicht und Verdeckungsabsicht zu unterteilen. Dabei kann bedingter Vorsatz gerade nicht ausreichen, der Täter muss die Tat gerade wollen, also absichtlich handeln. Ermöglichungsabsicht liegt vor, wenn die Tötung die Begehung eines weiteren kriminellen Unrechts dienen soll. Verdeckungsabsicht liegt vor, wenn durch eine Tötung ein kriminelles Unrecht verheimlicht werden soll. Dies ist sehr oft bei Sexualstraftätern der Fall, die nach einer Vergewaltigung ihr Opfer umbringen, damit dieses bei der Polizei keine Anzeige stellen kann.

IV. Welche wichtigen Entscheidungen des BGH sollte man kennen?

Ganz aktuell und in absehbarer Zeit wieder Thema der Medien ist der ,,Berliner Raser Fall“. Es geht um die Frage, wann ein Auto als gemeingefährliches Mittel in Frage kommt, es geht um einen gemeinsamen Tatplan im Rahmen der Mittäterschaft und insbesondere um die Abgrenzung von bewusster Fahrlässigkeit zu bedingten Tötungsvorsatz,BGH Urt. v. 01.03.2018 – 4 StR 399/17.

In einem anderen Fall hatte der BGH bereits abschließend geurteilt, dass das unkontrollierbare Befahren der Straßen mit extremer Geschwindigkeit und weiteren äußeren Faktoren dazu führen kann, dass der Raser als Mörder verurteilt werden kann, BGH Urt. v. 16.01.2019 – 4 StR 345/18.

Der BGH hat entschieden, dass Heimtücke auch dann vorliegen kann, wenn der Täter zunächst mit Körperverletzungsvorsatz handelt und dann nahtlos mit Tötungsvorsatz handelt, BGH Urt. v. 13.05.2015 – 3 StR 460/14, auch wenn in dieser lesenwerten Entscheidung letzlich die Erfüllung von Mordmerkmalen abgelehnt wurde.

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