Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil auf die Revision des Angeklagten hin aufgehoben ( 4 StR 5/11). Was zunächst erfreulich klingt, kommt schnell als Bumerang zurück. Denn die Verteidigung hat die Revision unbegrenzt eingelegt, also nicht etwa darauf beschränkt, dass die unterbliebenen Erörterungen zum § 64 StGB nicht angegriffen werden.
Durch dieses offene Tor ist der Bundesgerichtshof nun gegangen: Als „durchgreifend rechtsfehlerhaft“ hat er es gesehen, dass die Frage der Unterbringung in eine Entziehungsanstalt nicht thematisiert wurde, was im vorliegenden Fall angebracht gewesen sei.
Denn der Hang berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen sei vorhanden und auch der symptomatische Zusammenhang zwischen Abhängigkeit und begangener Straftaten liege vor.
Die Nichtanwendung des § 64 StGB ist von der Verteidigung beim Rechtsmittelangriff auch nicht ausgenommen worden. Lapidar wird hinzugefügt, was für den Angeklagten immense Folgen haben kann: „ Über die Maßregelanordnung ist daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen neu zu entscheiden“.