Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Beschluss vom 18. 12. 2008 (StB 26/08) festgelegt:

„1. Die Begründung einer Durchsuchungsanordnung muss zwar nicht von Verfassungs wegen, aber einfach-rechtlich (§ 34 StPO) die wesentlichen Verdachtsmomente, einschließlich der Indiztatsachen enthalten. Der formelhafte Verweis auf das „bisherige Ermittlungsergebnis“ reicht nicht aus.

2. Diese Begründung darf nur unterbleiben, wenn die Bekanntgabe der wesentlichen Verdachtsmomente den Untersuchungszweck gefährdet. Sie kann, wenn der Erstrichter die Voraussetzungen für den Erlass der Durchsuchungsanordnung eigenständig geprüft hat, in der Beschwerdeinstanz nachgeholt werden“ (vgl. insges. BGH, NStZ-RR 2009, S. 142 (142)).

Begründet werden diese Leitsätze wie folgt:

In Bezug auf Punkt 1 führt der BGH aus, dass für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht genüge, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedürfe es – unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit – nach steter Rechtsprechung nicht (vgl. BVerfG, NJW 2007, 2749, (2751); vgl. insges. BGH, NStZ-RR 2009, S. 142 (143 m.w.N.)).
In der Begründung des Durchsuchungsbeschlusses, der dem Tatverdächtigen vor der Durchsuchung vorgelegt werden muss, seien die dem Verdächtigen vorgeworfene Tat sowie die aufzufindenen Beweismittel aufzuführen.

Zudem müssten die tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Tatverdacht gegen den Tatverdächtigen ergibt, aufgeführt werden. Ein pauschaler Verweis auf das „bisherige Ermittlungsergebnis“ reiche hier nicht, da derartige allgemeine, formelhafte Wendungen zur Begründung rechtsmittelfähiger gerichtlicher Entscheidungen grundsätzlich nicht genügten (vgl. insges. BGH, NStZ-RR 2009, S. 142 (143 m.w.N.)).
Auch die Indiztatsachen, die den Verdacht gegen den Betroffenen begründen, seien in aller Regel im Durchsuchungsbeschluss zu benennen. Zwar sei dies von Verfassungs wegen nur dann notwendig, wenn andernfalls die erforderliche Begrenzung der Durchsuchungsgestattung nicht gewährleistet sei (BVerfG, NStZ-RR 2002, 172 (173); vgl. insges. BGH, NStZ-RR 2009, S. 142 (143 m.w.N.)). Jedoch sei die Darlegung jedenfalls der wesentlichen Verdachtsmomente wegen § 34 StPO einfachgesetzlich geboten; denn nur hierdurch werde dem Betroffenen eine sachgerechte, umfassende Prüfung ermöglicht, ob der Beschluss rechtmäßig ergangen ist, oder ob dies nicht der Fall war und es daher angezeigt erscheint, hiergegen im Wege der Beschwerde vorzugehen (BVerfG, NStZ 2004, S. 160; vgl. insges. BGH, NStZ-RR 2009, S. 142 (143 m.w.N.)).

Darüber hinaus bezwecke das Gebot der umfassenden Begründung des Durchsuchungsbeschlusses die Erleichterung der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung durch das Beschwerdegericht. Die Angabe der wesentlichen Verdachtsmomente dürfe daher nur dann unterbleiben, wenn die Bekanntgabe den Untersuchungszweck gefährden würde und daher den Zwecken der Strafverfolgung abträglich wäre (BGH, NJW 2000, 84 (85); vgl. insges. BGH, NStZ-RR 2009, S. 142 (143 m.w.N.)).

Grundsätzlich sind also in einem dem Verdächtigen vorzulegenden Durchsuchungsbeschluss die vorgeworfene Tat, die aufzufindenen Beweismittel sowie die Tatsachen, aus denen sich der Tatverdacht ergibt, aufzuführen. Insoweit zu den theoretischen Anforderungen, die der BGH an den Inhalt eines formal richtigen Durchsuchungsbeschlusses stellt.

Der BGH eröffnet der Praxis mit seinen folgenden Einschränkungen bezüglich Punkt 2 jedoch gleich die Lösung für die Umgehung dieser inhaltlichen Anforderungen: Die unzureichende Begründung des Durchsuchungsbeschlusses führt nämlich dann nicht zur Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung, wenn der Beschluss in seiner Gesamtheit in ausreichendem Maße erkennen lasse, dass der Ermittlungsrichter die Voraussetzungen für seinen Erlass eigenständig geprüft habe. Das Beschwerdegericht könne deshalb – verfassungsrechtlich unbedenklich – die Konkretisierung der den Akten zu entnehmenden, den Anfangsverdacht belegenden Umstände in seiner Beschwerdeentscheidung nachholen (vgl. insges. BGH, NStZ-RR 2009, S. 142 (143 m.w.N.)).

Mit anderen Worten: Wenn der über den Durchsuchungsbeschluss entscheidende Richter „vergisst“ die Tatsachen aufzuführen, aus denen sich der Tatvorwurf ergibt, ist dies halb so schlimm. Sollte sich nämlich deswegen jemand tatsächlich beschweren, dann kann das Beschwerdegericht noch den Akten entnehmen, woraus sich der Tatverdacht begründet hat.

Hier entlarvt sich der BGH selbst: In Wirklichkeit soll die so statuierte Angabe der Verdachtsmomente in dem Durchsuchungsbeschluss lediglich dem Zweck dienen, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung durch das Beschwerdegericht zu erleichtern. Der vorgegebene, beschuldigtenfreundliche Zweck, dem Betroffenen eine sachgerechte, umfassende Prüfung zu ermöglichen, ob der Beschluss rechtmäßig ergangen ist, ist mehr als fadenscheinig.

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