Erneut hat der Bundesgerichtshof (BGH) seinen äußerst restriktiven Umgang mit Verfahrensrügen bestätigt. Wiederholt auf bedenkliche Weise.

Was war geschehen:

Das Landgericht Mannheim verurteilte die Angeklagte wegen Betruges. Ihre hiergegen gerichtete Revision blieb ohne Erfolg. Zu einer Beweisantragsrüge führte der Strafsenat Folgendes aus:

„Entgegen dem Revisionsvorbringen der Angeklagten W ist die Ablehnung von dessen Beweisantrag Nr. 18, mit dem die zeugenschaftliche Einvernahme des Mitangeklagten G beantragt wurde, rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer hat den Antrag zu Recht gemäß § 244 Absatz III 1 StPO als unzulässig abgelehnt. Ein Mitangeklagter kann nicht Zeuge sein, insoweit besteht ein Beweiserhebungsverbot (…). Zwar waren zum Zeitpunkt der Antragstellung die gemeinsam begonnenen Verfahren abgetrennt gewesen, nicht indes (anders als in dem der Entscheidung BGH Urt. v. 29. 3. 1984 – BGH 29.03.1984 Aktenzeichen 4 StR 781/83, NStZ 1984, NSTZ Jahr 1984 Seite 464, zugrunde liegenden Fall) zum insoweit einzig maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag, zu dem die Verfahren wieder verbunden waren und damit (erneut) eine prozessuale Gemeinsamkeit bestand“.

Die Strafkammer war auch nicht gehalten, unverzüglich nach Antragstellung eine Entscheidung zu treffen, sondern konnte diese – im Rahmen der dem Vorsitzenden gemäß § 238 StPO obliegenden Verfahrensleitung – längstens bis zu dem in § 258 Absatz I StPO bezeichneten Schluss der Beweisaufnahme zurückstellen (…). Angeklagter und Verteidigung haben keinen Anspruch auf sofortige oder alsbaldige Entscheidung. Es entspricht vielmehr dem Grundsatz der Prozessökonomie, über einen Beweisantrag erst dann zu entscheiden, wenn hierzu eine aus Sicht des Gerichts hinreichend zuverlässige Entscheidungsgrundlage besteht, die durch einen möglichen oder gar nahe liegenden weiteren Verfahrensverlauf nicht alsbald wieder in Frage gestellt werden würde. Umstände, die ausnahmsweise – etwa unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensfairness – eine zeitnahe Verbescheidung des Beweisantrags hätten erfordern können (…) sind weder vorgetragen noch ersichtlich (BGH, Beschluss vom 17. 11. 2010 – 1 StR 145/10 (LG Mannheim)).

Hier liegt es ja so, dass das Gericht auf den weiteren Verfahrensverlauf nach Stellen des Beweisantrages in Form der Verbindung der Verfahren ganz erheblichen Einfluss genommen hat. Es bestanden insofern schon ersichtliche Anhaltspunkte dafür, dass unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensfairness eine zeitnahe Verbescheidung erforderlich war. Andernfalls drängt sich der Eindruck auf, dass Gericht habe einzig aufgrund des Beweisantrages die Verfahren wieder verbunden. Dies wäre nicht bloß unfair, sondern willkürlich.

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