Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat auf eine Revision von uns ein Urteil des Landgerichts aufgehoben. Der Beschluss ( 1 Ss 180/10) setzt sich sehr deutlich mit der Frage auseinander, wann kurze Freiheitsstrafen im Sinn des § 47 StGB unerlässlich sind und dass dies einer eingehenden Begründung bedarf.

Das Landgericht Oldenburg hatte in einer Berufungsverhandlung eine fünfmonatige Freiheitsstrafe bestätigt und damit die Berufung verworfen. Die Begründung war kurz: Drei Sätze: Einschlägige Vorstrafe, unter Bewährung stehend und damit in der Folge feststehend, die Unerlässlichkeit der kurzen Freiheitsstrafe.

Das OLG lässt das nicht gelten: Es müsste auf die Besonderheiten der abzuurteilenden Tat eingegangen werden. Außerdem sei notwendig, dass bei Anwendung dieser Ausnahmevorschrift eine umfassende Feststellung und erschöpfende Würdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände, die für und gegen die Annahme eines derartigen Ausnahmefalls sprechen, erfolge.

Die Darstellung der Strafzumessung in den Urteilsgründen muss eine Überprüfung auf Rechtsfehler zulassen. Das war hier nicht möglich, die Begründung des Landgerichts unzureichend.

In der Neuverhandlung wurde schließlich eine Geldstrafe verhängt.

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