Gemäß § 312 StPO ist gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts, also gegen amtsgerichtliche Urteile, die Berufung zulässig.
Frist zur Einlegung der Berufung
Die Berufung im Strafrecht muss bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten werden soll, binnen einer Woche schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingelegt werden.
Sofern Sie also mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sein sollten, müssen Sie unbedingt diese einwöchige Rechtsmittelfrist im Auge behalten. Sollten Sie uns innerhalb dieser Frist mit der Verteidigung im Berufungsverfahren beauftragen, legen wir für Sie Berufung ein.
Rechtskrafthemmung durch Einlegung der Berufung
Durch die rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt. Das bedeutet, dass das Urteil während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens nicht vollstreckt werden kann.
Chancen und Risiken des Berufungsverfahrens
Nach formaler Einlegung der Berufung beantragen wir Akteneinsicht. Nach Durchsicht der Akte bewerten wir die Chancen der Durchführung der Berufung. Grundsätzlich gilt das sogenannte „Verböserungsverbot“, welches besagt, dass eine Verschärfung der Strafe unzulässig ist, wenn ausschließlich der Angeklagte Berufung eingelegt hat. Hat hingegen auch die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten Berufung eingelegt, gilt dieses Verbot nicht. Das Urteil kann im Strafmaß dann auch höher ausfallen. Nicht selten regt das Berufungsgericht in derartigen Fällen eine beidseitige Rücknahme der Berufung an. Die Chancen und Risiken sind dann sorgfältig abzuwägen.
Berufungsbegründung und Berufungsbeschränkung
Nach Aktendurchsicht können wir zudem darüber entscheiden, ob es sinnvoll ist, die Berufung im Vorwege schriftlich zu begründen. Dies ist immer dann hilfreich, wenn auf rechtliche oder tatsächliche Probleme hingewiesen werden soll, welche im Eifer einer Berufungshauptverhandlung schwer vermittelbar sind. Im Gegensatz zur Revision im Strafverfahren, in welchem ein Rechtsanwalt die Revision begründen muss, ist eine Begründung im Berufungsverfahren jedoch nicht zwingend erforderlich, sondern abhängig von der Verteidigungstaktik.
Die Berufung kann gemäß § 318 StPO zudem auf einzelne Beschwerdepunkte beschränkt werden. Wenn die Berufung nicht begründet wurde oder nicht auf einzelne Punkte beschränkt wurde, gilt der gesamte Inhalt des Urteils des Amtsgerichtes in Strafsachen als angefochten.
Berufungshauptverhandlung letzte Tatsacheninstanz
Aufgrund der Berufung wird das Urteil des Amtsgerichtes von einer kleinen Strafkammer des Landgerichtes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überprüft.
Die Berufungsverhandlung ist die letzte Tatsacheninstanz. Daher müssen unbedingt alle Beweismittel sowie sonstige Anträge spätestens im Berufungsverfahren gestellt werden. Nach der Berufungsinstanz ist zwar noch die Revision im Strafverfahren möglich. Hier geht es jedoch nur noch um Rechtsfragen. Eine Beweisaufnahme findet im Gegensatz zum Berufungsverfahren nicht noch einmal statt.
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