Der Antrag auf Wiederaufnahme im Strafverfahren gibt dem Antragsteller die Möglichkeit, gegebenenfalls mit Hilfe eines Rechtsanwalts gegen ein rechtskräftig ergangenes Urteil vorzugehen. Die Wiederaufnahme im Strafverfahren ist dabei in den §§ 359 bis 373a der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.

Bedeutung der Wiederaufnahme im Strafverfahren

Nach deutschem Recht ist eine Strafe grundsätzlich endgültig, sobald sie rechtskräftig verhängt worden ist, d.h. sobald keine Rechtsmittel mehr gegen sie eingelegt werden können. Dadurch soll Rechtsfrieden und Rechtssicherheit gewährleistet werden. Denn sowohl ein Verurteilter und die weiteren Prozessbeteiligten, als auch auch die Gesellschaft im Allgemeinen haben ein Interesse daran, dass ein Verfahren seinen endgültigen Abschluss findet. Für sie besteht das Bedürfnis, sich mit den Konsequenzen eines Urteils abfinden und das Leben in gewohnte und geordnete Bahnen zurückführen zu können.

Im Einzelfall kann dies aber zu dem sprichwörtlichen Unterschied zwischen dem Recht-Haben und Recht-Kriegen führen. Das gesprochene Recht führt dann nicht immer auch zu individueller Gerechtigkeit. Allerdings muss das Interesse an individueller Gerechtigkeit hinter dem Interesse am Rechtsfrieden zurücktreten.

Dieser Grundsatz führt jedoch in besonderen Einzelfällen zu besonders schwer vermittelbaren Ungerechtigkeiten, z.B. wenn ein Verurteilter eine lange Haftstrafe absitzen muss, obwohl sich nach seiner Verurteilung seine Unschuld aufgrund des Geständnisses eines Dritten herausstellt. Auch Justizirrtümer können der Grund für ein fehlerhaftes Urteil sein. In so gelagerten Fällen ist ein Wiederaufnahmeverfahren eine Möglichkeit, das ursprüngliche Verfahren wieder neu aufzurollen und die Rechtskraft der ursprünglich ausgesprochenen Strafe zu durchbrechen.

Revision oder Wiederaufnahme im Strafverfahren

Nicht verwechselt werden darf die der Wiederaufnahme im Strafverfahren mit den ordentlichen Rechtsmitteln der Berufung und der Revision im Strafrecht.

Die Berufung im Strafverfahren ist die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung eines Gerichts durch eine zweite Instanz. Die Berufung hemmt dabei die Rechtskraft des Urteils. Praktisch bedeutet dies, dass etwa ein vorinstanzlich Verurteilter, der nicht bereits in Untersuchungshaft sitz, auch bis zur Entscheidung in der Berufung nicht in Haft gehen muss. In der Berufung werden vom Gericht sowohl die Sach-, als auch die Rechtslage überprüft.

Auch die Revision im Strafverfahren ist ein Rechtsmittel gegen ein (noch nicht rechtskräftiges) Urteil. Sie bietet neben der Berufung ebenfalls die Möglichkeit für den Verurteilten und die Staatsanwaltschaft, die Entscheidung des Gerichts aus der vorherigen Instanz der Prüfung durch eine höhere Instanz zuzuführen. In Revision kann sowohl gegen erstinstanzlich ergangene Urteile des Landgerichts, als auch gegen Berufungsentscheidungen des Landgerichts gegangen werden. Wichtig ist dabei, dass die Revision keine Tatsacheninstanz ist, d.h. in der Revision findet keine neue Beweisaufnahme statt. Das Gericht bewertet alleinig die rechtlichen Gesichtspunkte der vorherigen Entscheidung.

Wie auch die Berufung, hemmt die Revision die Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils.

Anders die Wiederaufnahme im Strafverfahren: Der Antrag auf Wiederaufnahme ist kein ordentliches Rechtsmittel, sondern ein sogenannter außerordentlicher Rechtsbehelf. Er ist nur zulässig gegen bereits rechtskräftig ergangene Urteile. Er hemmt auch nicht die Rechtskraft des Urteils. Daher verbleibt ein Verurteilter vorerst in Haft, auch wenn der Antrag auf Wiederaufnahme als zulässig erachtet wird und eine neue Beweisaufnahme stattfindet. Allerdings ist das erkennende Gericht befugt, den Aufschub oder die Unterbrechung der Vollziehung anzuordnen. Die Wiederaufnahme erlaubt aufgrund der neuen Beweisaufnahme eine umfassendere Prüfung des Falles als eine Revision.

Eigenheit der Wiederaufnahme im Strafverfahren ist, dass diese auch noch nach vollständiger Vollstreckung der Strafe und selbst nach dem Tod des Verurteilten möglich ist. Damit soll ein Weg eröffnet werde, die Ehre des Verurteilten auch nach Verbüßung der Strafe oder nach seinem Tod wiederherzustellen. Auch hier wirkt der Grundsatz des Rechtsfriedens, denn dieser kann oftmals nur gesichert werden, wenn ein zu Unrecht ergangenes Urteil revidiert wird – sei es auch nach dem Tod des Verurteilten.

Ablauf des Wiederaufnahmeverfahrens

Das Verfahren der Wiederaufnahme teilt sich in zwei Abschnitte.

Additionsverfahren

Hier ist durch das zuständige Gericht die Zulässigkeit des Antrags zu prüfen. Dieser Verfahrensabschnitt erfolgt in schriftlicher Form. Es muss ein Schriftsatz bei Gericht eingereicht werden in dem ein Wiederaufnahmegrund angegeben werden muss.

Probationsverfahren

Im zweiten Abschnitt wird das sogenannte Probationsverfahren durchlaufen. Hier wird durch das zuständige Gericht die Begründetheit des Antrags geprüft. Dafür ist eine gesonderte Beweisaufnahme nötig.

Nachdem die Verfahren durchlaufen sind und die Prüfung im Sinne des Antragstellers erfolgt ist, wird das Gericht eine neue Sachentscheidung erlassen. Es kann jedoch auch das alte Urteil aufrechterhalten.

Antragsberechtigung

Sowohl ein Verurteilter als auch die Staatanwaltschaft können die Wiederaufnahme im Strafverfahren beantragen. Ein Verurteilter beantragt damit eine Entscheidung zu seinen Gunsten (z.B. um einen Freispruch oder eine Herabsetzung der Strafe zu erreichen). Die Staatsanwaltschaft beantragt hingegen eine Entscheidung zuungunsten des Verurteilten (etwa um eine Verschärfung der Strafe zu erreichen). Gemein ist beiden Anträgen, dass sie sich gegen ein Urteil wenden, welches fehlerhaft ergangen ist.

Nicht selbstständig zur Antragstellung berechtigt ist der Nebenkläger. Allerdings lebt die Nebenklageberechtigung wieder auf, sobald ein Antrag durch den Verurteilten oder die Staatsanwaltschaft gestellt wurde.

Zulässigkeit des Antrags auf Wiederaufnahme im Strafverfahren

Die Voraussetzungen der Anträge sind jedoch unterschiedlich.

Ein Antrag zugunsten des Verurteilten ist zulässig, wenn darin das Vorliegen eines der in § 359 StPO beschriebenen Fälle geltend gemacht wird. Diese sind:

  1. Eine in der Hauptverhandlung zuungunsten des Verurteilten als echt vorgebrachte Urkunde war tatsächlich unecht oder verfälscht.
  2. Ein Zeuge oder Sachverständiger hat sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht.
  3. Bei dem Urteil hat ein Richter oder Schöffe mitgewirkt, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlasst ist.
  4. Ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, wurde durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben.
  5. Neue Tatsachen oder Beweismittel sind aufgetaucht, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind.
  6. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt und das Urteil beruht auf dieser Verletzung.

Ist der Verurteilte bereits verstorben, so können auch sein Ehegatte, sein Lebenspartner, die Verwandten auf- und absteigender Linie sowie die Geschwister den Antrag stellen.

Ein Antrag zuungunsten des Freigesprochenen oder Verurteilten ist nur zulässig, wenn einer der oben genannten Fälle 1.-3. genannt wird oder von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird.

Fahndungsfoto: Beweismittel im Strafverfahren

Zuständiges Gericht für Antrag auf Wiederaufnahme

Zuständig für die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren und über den Antrag auf Vorbereitung des Verfahrens ist ein anderes Gericht mit gleicher sachlicher Zuständigkeit als das Gericht, bei dem die ursprüngliche Entscheidung erging. Praktisch bedeutet dies z.B. im Falle der Anfechtung eines landesgerichtlichen Urteils, dass für die Entscheidung über den Antrag ein anderes Landesgericht des gleichen Oberlandesgerichtsbezirks zuständig ist. Hat der Oberlandesgerichtsbezirk lediglich ein Landesgericht, so ist jedenfalls durch eine andere Kammer im gleichen Landesgericht zu entscheiden.

Begründetheit des Antrags auf Wiederaufnahme im Strafverfahren

Begründet ist der Antrag, wenn die im Antrag behaupteten Tatsachen einen der oben benannten Fälle darstellen und genügende Bestätigung in der Beweisaufnahme gefunden haben. Nach Überzeugung des Gerichts muss also nach der Beweisaufnahme das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes festgestellt werden. Sodann kann das Gericht eine neue Sachentscheidung fällen. Unbegründet ist ein Antrag jedoch dann, wenn zwar der oben benannte Fall 1. oder 2. vorliegt, es jedoch feststeht, dass dies keinen Einfluss auf die ursprüngliche Entscheidung hatte.

Risiken für den Antragsteller

Bei einem Antrag zugunsten des Verurteilten bestehen für den Verurteilten keine Risiken, da ein erfolgloses Wiederaufnahmeverfahren nicht zu einer höheren Strafe als der angefochtenen ursprünglichen Strafe führen darf. Im Falle eines Antrags der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Freigesprochenen oder Angeklagten besteht freilich das Risiko einer Verurteilung oder einer Verschärfung der Strafe.

Die Erfolgschancen eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Verfahrens liegen mit rund 3 Prozent noch niedriger als die eines Revisionsverfahrens. Dies ist auch dem Umstand geschuldet, dass das Wiederaufnahmeverfahren ein komplexes und kompliziertes juristisches Verfahren ist. Schon der antragstellende Schriftsatz muss derart genau die Beweismittel bezeichnen, dass das Gericht überzeugt wird, den Antrag für zulässig zu erachten.

Beteiligung eines Rechtsanwalts

Es ist daher bereits in der Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens und bei der Ausformulierung des Antrags dringend erforderlich, sich durch einen kompetenten Rechtsanwalt professionell beraten zu lassen. Ein auf Strafrecht spezialisierter Fachanwalt kann anhand des individuellen Sachverhalts eine Analyse der Sach- und Rechtslage vornehmen und die Erfolgsaussichten des Verfahrens abschätzen.

Ist man der Überzeugung, dass einer der Wiederaufnahmegründe vorliegt und bieten sich ausreichend Beweismöglichkeiten, sollte trotz der geringen Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Verfahrens ein Rechtsanwalt mit der Beantragung der Wiederaufnahme beauftragt werden.

Laut Gesetz ist dem Verurteilten ohnehin ein Anwalt zur Seite zu stellen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Dies gilt ebenso und auch unter den bestimmten Voraussetzungen des § 364b StPO für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens. Demnach müssen hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Nachforschungen zu Tatsachen oder Beweismitteln führen, welche die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme begründen könnten oder der Verurteile muss außerstande sein, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts auf eigene Kosten einen Verteidiger zu beauftragen.

In jedem Fall sollte aber schon im Vorhinein Rücksprache mit dem Anwalt des Vertrauens gehalten werden um die Erfolgsaussichten des Antrags zu ergründen.

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