Jedermann kann Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben, wenn er sich durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte (vgl. Art. 1 bis 19 Grundgesetz [GG]) oder bestimmten grundrechtsgleichen Rechten (Art. 20 Abs. 4, Art. 33, 38, 101, 103, 104 GG) verletzt glaubt. Das Bundesverfassungsgericht kann die Verfassungswidrigkeit eines Aktes der öffentlichen Gewalt feststellen, ein Gesetz für nichtig erklären oder eine verfassungswidrige Entscheidung aufheben und die Sache an ein zuständiges Gericht zurückverweisen.

Überprüfung von Urteilen und Beschlüssen im Wege der Verfassungsbeschwerde

In Strafsachen sind zumeist letztinstanzliche Urteile oder Beschlüsse Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfung. Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen führen nicht zur Überprüfung in vollem Umfang, sondern nur zur Nachprüfung auf verfassungsrechtliche Verstöße. Selbst wenn die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung eines Gesetzes oder seine Anwendung auf den einzelnen Fall Fehler aufweisen sollten, bedeutet dies für sich nicht schon eine Grundrechtsverletzung. Das Bundesverfassungsgericht prüft nicht, ob eine Entscheidung rechtlich richtig ist, sondern nur, ob sie gegen spezifisches Verfassungsrecht verstößt. Derlei Fehler können isoliert lediglich im Beschwerdeverfahren, in der Berufung oder der Revision überprüft werden.

Verfassungsbeschwerde sollte von einem Rechtsanwalt gefertigt werden

Das Bundesverfassungsgericht setzt an Form und Inhalt einer Verfassungsbeschwerde hohe Standards. Lediglich gut 2 % aller eingereichten Verfassungsbeschwerden werden überhaupt zur Entscheidung angenommen, was noch nicht bedeutet, dass diese letztlich erfolgreich sind.

Auch wenn es also heißt, dass “Jedermann” Verfassungsbeschwerde erheben kann, empfiehlt es sich in jedem Fall, diese von einem Rechtsanwalt anfertigen zu lassen. Gerne übernehmen wir diese Arbeit für Sie.

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