Der Erfindungsreichtum mancher Richter kennt keine Grenzen. Mit einigem Eifer hat das Landgericht Schwerin nach straferschwerenden Umständen im Rahmen der Strafzumessung gesucht und wurde fündig: Straferschwerend legt es dem Angeklagten u.a. zur Last, er habe von der Möglichkeit von der Begehung der Tat Abstand zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht.

Folgendes hatte sich zugetragen:

„Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt; außerdem hat es Verfalls- und Einziehungsanordnungen getroffen. (…)

„Das Landgericht hat neben anderen Zumessungserwägungen zu Lasten des Angeklagten gewertet, „dass ihm der Ausstieg aus den illegalen Geschäften jederzeit möglich war, denn er war weder in finanzieller Not noch selbst drogenabhängig. Ein daraus abzuleitendes Motiv ist nicht ersichtlich. Er wollte mit den Geschäften Gewinne erzielen bzw. eigene Aufwendungen ersparen”“ (BGH, Beschluss vom 9. 11. 2010 – 4 StR 532/10 (LG Schwerin)).

Dies bedeutete einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot gemäß § 46 III StGB, was besagt, dass im Rahmen der Strafzumessung, Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, nicht berücksichtigt werden dürfen.

Der Bundesgerichtshof erklärt es dem Landgericht Schwerin wie folgt:

„Mit der Gewinnerzielungsabsicht hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten einen Umstand in die Strafzumessung eingestellt, dessen Berücksichtigung gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Absatz III StGB verstößt, denn das Handeltreiben i.S.d. § § 2a Absatz I Nr. 2 BtMG setzt stets voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt oder sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht (…). Auch die strafschärfende Erwägung, dass der Angeklagte von der Möglichkeit, von der Begehung der Taten Abstand zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht hat, stellt einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot dar (…). Schließlich begegnet es auch rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht das Fehlen möglicher Strafmilderungsgründe (…) zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat (…)“(BGH, Beschluss vom 9. 11. 2010 – 4 StR 532/10 (LG Schwerin)).