Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat auf eine Revision des Angeklagten die vorangegangene Verurteilung wegen Vortäuschens einer Straftat aufgehoben und sprach ihn im Beschlusswege (§ 349 Absatz IV StPO) aus Rechtsgründen frei. Nach § 145d Absatz I Nr. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei.

Vortäuschen einer Straftat. Folgendes hatte sich zugetragen:

„Nach den Feststellungen wurde am späten Abend des 21. 11. 2008 die untere Scheibe der gläsernen Eingangstür zum Geschäft des Angeklagten beschädigt, indem in sie ein – höchstens fußballgroßes – Loch geschlagen wurde. Ein Anwohner bemerkte dies sogleich und wartete auf das Eintreffen der von ihm informierten Polizei. Als diese eintraf, ließ sie zur Eigentumssicherung die untere Glasscheibe der Eingangstür vollständig herausschlagen und stattdessen eine Holzplatte anbringen. Am nächsten Tag gab der Angeklagte bei der Polizei an, es sei nicht nur die Türscheibe beschädigt, sondern auch Ware aus dem Geschäft entwendet worden; eine Aufstellung des Gestohlenen werde er nachreichen. Der ermittelnde Polizeibeamte änderte in der Ermittlungsakte daraufhin die Bezeichnung der Tat von „Sachbeschädigung” in „schwerer Diebstahl”. Er entschied sich, am 25. 11. 2008 Ermittlungen am Tatort und durch Vernehmung des Angeklagten durchzuführen, traf diesen aber nicht an. Als er ihn am Folgetag als Zeugen vernahm, gab der sich gegen Einbruchsdiebstahl versichert glaubende Angeklagte bewusst wahrheitswidrig an, ihm seien durch die beschädigte Tür im Einzelnen bezeichnete Waren im Wert von insgesamt rund 9500 € entwendet worden. Als ihm der Polizeibeamte vorhielt, dass nach den bisherigen Ermittlungen ein Einbruchsdiebstahl nicht stattgefunden haben könne, brach der Angeklagte die Vernehmung ab. Dass es in der Folgezeit wegen der falschen Angaben des Angeklagten zu irgendwelchen weiteren Ermittlungen gekommen wäre, hat das Landgericht nicht festgestellt.

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 70 €. Die dagegen vom Angeklagten eingelegte Berufung hat die kleine Strafkammer verworfen. Hiergegen wandte sich der Angeklagte mit seiner Revision“ (OLG Oldenburg, Beschluss vom 7. 9. 2010 – 1 Ss 124/10).

Polizist in scwharz-weiß

Das Rechtsmittel hatte aus den folgenden Gründen Erfolg, worauf der Angeklagte freigesprochen wurde:

Das festgestellte Verhalten des Angeklagten erfüllt nicht den Tatbestand des Vortäuschens einer Straftat nach § 145d Absatz I Nr. 1 StGB.

Geschütztes Rechtsgut dieser Vorschrift ist die Strafrechtspflege, die vor unnützer Inanspruchnahme und der damit verbundenen Schwächung ihrer Verfolgungsintensität geschützt werden soll. Der Tatbestand ist deshalb nicht erfüllt, wenn das Täterverhalten keinen oder keinen nennenswerten Ermittlungsaufwand hervorruft (…).

So liegt es hier. Denn die falschen Angaben des Angeklagten waren nach Lage des Falles als solche objektiv ungeeignet, nennenswerte Ermittlungsmaßnahmen auszulösen und haben solche auch nicht ausgelöst.

Der Polizei war aufgrund der Tatumstände, nämlich wegen der Anwesenheit des die Beschädigung des Türglases meldenden Zeugen am Tatort bis zum Eintreffen der Polizei und wegen der geringen Größe des in die Scheibe geschlagenen Loches, von Anfang an bekannt, dass kein Einbruch in den Laden geschehen war. Das Aufsuchen des Tatorts und die Vernehmung des Angeklagten sind zwar von der Polizei durchgeführt worden, nachdem der Angeklagte seine erste falsche Angabe gemacht hatte. Schon zu diesem Zeitpunkt war dem ermittelnden Polizeibeamten aber, wie sein Vorhalt an den Angeklagten zeigt, bereits bewusst, dass infolge der Türbeschädigung nichts aus dem Geschäft des Angeklagten entwendet worden sein konnte. Soweit – was nicht festgestellt ist – die Polizei Ermittlungen dazu getätigt haben sollte, ob die Sachbeschädigung Teilakt eines versuchten Diebstahls aus dem Ladenlokal war, wären solche Ermittlungen jedenfalls nicht durch die falsche Angabe des Angeklagten, es sei Ware aus dem Laden gestohlen worden, veranlasst worden (OLG Oldenburg, Beschluss vom 7. 9. 2010 – 1 Ss 124/10).