In einem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichtes auf eine Revisionsbegründung von Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener, hat sich der erste Strafsenat mit der Abgrenzung von straflosen Vorbereitungshandlungen zu einem strafbaren Versuch auseinandergesetzt. Das Landgericht Hamburg hatte den häufig vorbestraften Angeklagten wegen Versuch eines besonders schweren Falls des Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. In der hiergegen gerichteten Revision wurde insbesondere ausgeführt, dass nach den getroffenen Feststellungen ein unmittelbares Ansetzen zu einem Diebstahlsversuch noch nicht vorliege, der Angeklagte sich insofern nicht strafbar gemacht habe. Dieser Vortrag wurde von dem Hanseatischen Oberlandesgericht aufgefangen, der erste Strafsenat sprach den Angeklagten frei (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Strafsenat, Beschluss vom 15.02.2012, 1 – 56/11- 1 Ss 183/11).

Die Entscheidung lautet wie folgt:

„Das Rechtmittel macht zu Recht geltend, dass die dem Angeklagten vorgeworfene Tat als straflose Vorbereitungshandlung anzusehen, das Versuchsstadium mithin noch nicht erreicht ist. Dies muss zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Freisprechung des Angeklagten führen. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es daher nicht mehr.

Nach § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der  Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Subjektive und  objektive Abgrenzungskriterien sind miteinander verknüpft: Der konkrete Tatplan  bildet die Beurteilungsgrundlage und auf dieser Grundlage ist nach objektivem Bewertungsmaßstab zu entscheiden, ob die Tatbestandsverwirklichung mindestens bis zu einem “unmittelbaren Ansetzen” gediehen war (…). Demnach genügt es nicht, dass der Täter durch seine Tatbeiträge eine objektive Gefahr für das anzugreifende Rechtsgut begründet, die Gefährdungshandlungen müssen vielmehr nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Auch bei Vorliegen eines aus Sicht des Täters endgültigen Tatentschlusse kann es bei zeitlich gestreckten Handlungsabläufen an einem unmittelbaren  Ansetzen fehlen, wenn zwischen vorbereitenden Handlungen und Erfolgsherbeiführung noch eine Mehrzahl von Handlungsschritten erforderlich ist, insbesondere wenn diese nach dem Tatplan vom Täter selbst vorgenommen werden müssen (…).

So liegt der Fall hier. Eine Tathandlung, die in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollte und das Eigentum an dem PKW Audi unmittelbar gefährdete, lag noch nicht vor (…).

Nach den Urteilsfeststellungen leuchtete der Angeklagte mit seiner Taschenlampe auf den Türgriff der Fahrerseite eines PKW Audi, um zu prüfen, ob dieser demontierbar war (…). Das zum Aufstechen oder Aufbohren erforderliche Werkzeug und die zur Überwindung der elektronischen Sicherungen des Fahrzeuges benötigten Utensilien befanden sich in dem in geringer Entfernung abseits um die Straßenecke geparkten PKW Suzuki des Angeklagten (…). Weil er mit der Untersuchung des Türgriffs fertig gewesen war, wollte er jetzt unmittelbar das erforderliche Werkzeug und die weiteren Komponenten zur anschließenden Überwindung der elektronischen Sicherungselemente aus seinem PKW Suzuki holen. In dieser Situation gab der D. dem Angeklagten nun (erneut) ein Warnzeichen (…). Der Angeklagte begab sich daraufhin von der Fahrertür des PKW Audi schnell zum Ausgang des Bolivarparks, wo D. Aufstellung genommen hatte, und ließ sich von diesem dort nur sekundenlang über den Grund der Warnung informieren. Anschließend gingen der Angeklagte und D. mit schnellen Schritten durch den Park zurück zu ihrem geparkten PKW Suzuki, in welchen sie einstiegen und anschließend sofort davon fuhren (…). Diese Feststellungen zeigen auf, dass es schon an den objektiven Voraussetzungen für eine unmittelbar bevorstehende Tatausführung fehlte. Es bedurfte vorliegend nämlich noch weiterer wesentlicher Zwischenschritte bis zu einer tatbestandsrelevanten Beeinträchtigung des fremden Eigentums. Die Schwelle zum “jetzt geht es los” wäre allenfalls dann überschritten gewesen, wenn der Beschwerdeführer das für den PKW-Aufbruch erforderliche Werkzeug bereits aus seinem Fahrzeug geholt hätte, um geradewegs auf den PKW Audi zuzugehen. So war es hier aber gerade nicht” (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Strafsenat, Beschluss vom 15.02.2012, 1 – 56/11- 1 Ss 183/11).

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