Auf eine Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Halle, hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Begründungspflicht des Tatgerichts auseinandergesetzt, wenn dieses einen Beweisantrag wegen Ungeeignetheit des Beweismittels gemäß § 244 Absatz III 2 StPO zurückweist (BGH, Beschluss vom 5. 10. 2011 – 4 StR 465/11 (LG Halle)).

Folgendes war geschehen:

„Der Angeklagte griff die auf dem Sofa schlafende Gesch. ohne Vorwarnung an und würgte sie in Tötungsabsicht, bis die gemeinsame Tochter Janine H das Zimmer betrat. Die sich gegen den Vorwurf der Heimtücke richtende Einlassung des Angeklagten, der Angriff sei aus einer verbalen Streitigkeit heraus entstanden, die in eine körperliche Auseinandersetzung umgeschlagen sei, sah das LG insbesondere auf Grund der Zeugenaussagen der Gesch. und der Janine H als widerlegt an. Die Tochter hatte in der Hauptverhandlung erklärt, von einem Röcheln geweckt worden zu sein, Kampfgeräusche aber nicht gehört zu haben“ (BGH, Beschluss vom 5. 10. 2011 – 4 StR 465/11 (LG Halle)).

Aufgrund diesen Geschehens verurteilte das Landgericht Halle den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren.

Der Verfahrensrüge ging folgendes Prozessgeschehen voraus:

„In der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger die Vernehmung der Zeugin S zum Beweis der Tatsache, dass Janine H gegenüber dieser unmittelbar nach der Tat angegeben habe, sie habe Geräusche in der Wohnung gehört, als ob etwas geschoben oder geruckelt werde, und sei deswegen aufgestanden, was die Annahme nahe lege, dass es, der Einlassung des Angekl. entsprechend, zwischen diesem und dem Tatopfer vor der Tat einen Streit gegeben habe. Das LG wies den Antrag zurück und führte zur Begründung aus, „bei verständiger Auslegung” sei der Beweisantrag wegen Ungeeignetheit gem. § 244 Absatz III StPO abzulehnen, da sich mit diesem Beweismittel das im Antrag begehrte Beweisergebnis nicht „nach sicherer Lebenserfahrung erzielen” lasse. Ausführungen zum Grund für die angenommene Ungeeignetheit fehlen“ (BGH, Beschluss vom 5. 10. 2011 – 4 StR 465/11 (LG Halle)).

Auf diese Weise hätte das Landgericht Halle nach Ansicht des BGH den Beweisantrag nicht ablehnen dürfen: „Ein Beweisantrag kann wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels § 244 Absatz III 2 StPO abgelehnt werden, wenn dessen Inanspruchnahme von vornherein gänzlich aussichtslos wäre, so dass sich die Erhebung des Beweises in einer reinen Förmlichkeit erschöpfen müsste (…). Dies ist dann der Fall, wenn mit dem vom Antragsteller benannten Beweismittel die behauptete Beweistatsache nach sicherer Lebenserfahrung nicht bestätigt werden kann (…). Zeugen sind grundsätzlich geeignete Beweismittel zum Nachweis des Inhaltes von ihnen geführter Gespräche. Im vorliegenden Fall käme die Annahme völliger Ungeeignetheit der Zeugin als Beweismittel daher nur dann in Betracht, wenn ausgeschlossen werden könnte, dass diese Zeugin den Gesprächsverlauf zuverlässig in ihrem Gedächtnis behalten hat (…). Dies hat der Tatrichter anhand allgemeiner Lebenserfahrung unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die dafür oder dagegen sprechen, dass ein Zeuge die in sein Wissen gestellten Wahrnehmungen gemacht hat und sich an sie erinnern kann (…). Eine solche Beurteilung enthält die Begründung des den Antrag ablehnenden Beschlusses nicht. Die völlige Ungeeignetheit der Zeugin als Beweisperson zu Bekundungen über ein Gespräch, das bei Antragstellung weniger als 7 Monate zurücklag und das einen außergewöhnlichen Lebensvorgang zum Gegenstand hatte, lag auch nicht auf der Hand“ (BGH, Beschluss vom 5. 10. 2011 – 4 StR 465/11 (LG Halle)).

Auf diesem Rechtsfehler beruhte das Urteil. Es wurde insofern aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung zurückverwiesen.

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