Das Oberlandesgericht Jena hat sich mit der Frage beschäftigt, welches Gericht für den Widderruf einer zunächst zur Bewährung ausgesetzten Strafe zuständig ist, wenn sich der Verurteilte aufgrund eines Urteils, welches wegen einer anderen Straftat verhängt wurde, in Strafhaft befindet, aufgrund diese neuen Urteils jedoch auch die Strafaussetzung zur Bewährung der alten Verurteilung widerrufen werden soll.
Folgende Leitsätze sind der Entscheidung zu entnehmen:
„1. Die Zuständigkeit für den Bewährungswiderruf geht mit der Aufnahme des Verurteilten in den Strafvollzug auch dann auf die Strafvollstreckungskammer über, wenn bereits das erkennende Gericht mit dem Widerruf befasst war (OLG Jena: Beschluss vom 30.09.2011 – 1 Ws 410/11).
2. Hat dennoch das erkennende Gericht über den Widerruf entschieden, hat das Beschwerdegericht die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen, selbst wenn das Beschwerdegericht sowohl für Beschwerden gegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts als auch für Beschwerden gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer zuständig ist (OLG Jena: Beschluss vom 30.09.2011 – 1 Ws 410/11).“