Sofern sich ein Betroffener gegen die auf Grundlage von § 81b Alt. 2 StPO getroffene Anordnung zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung gerichtlich wehren möchte, muss er den öffentlich-rechtlichen Rechtsweg und nicht den ordentlichen bestreiten. § 81b Alt. 2 StPO dient der Gefahrenabwehr und nicht der Strafverfolgung.

Dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

„Die Polizeidirektion H. ordnete am 20.01.2012 an, dass der Antragsteller, gegen den die Staatsanwaltschaft Hannover ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung führt, auf Grundlage des § 81 b 2. Alt. StPO erkennungsdienstlich zu behandeln ist. Diese Anordnung stützt die Polizeidirektion H. darauf, dass der Antragsteller in der Vergangenheit mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und strafbares Verhalten auch in Zukunft von ihm zu erwarten sei. Gegen diese Anordnung wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag nach § 23 EGGVG, mit dem er geltend macht, die angeordnete Maßnahme sei nicht verhältnismäßig. Er ist der Auffassung, zur Abwehr der angeordneten Maßnahme sei der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, weil es sich bei der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr mit präventivem Charakter handele“ (OLG Celle · Beschluss vom 16. April 2012 · Az. 2 VAs 2/12).

Damit hatte der Antragsteller den falschen Rechtsweg gewählt. Dies begründet das Oberlandesgericht Celle wie folgt:

„Nach § 23 EGGVG entscheiden die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstiger Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten in bestimmten Rechtsgebieten, darunter dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden. Die Vorschrift erfasst jedoch nur Rechtsstreitigkeiten über Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die zur Verfolgung einer strafbaren Handlung getroffen worden sind (…). Aus dem Regelungsbereich des § 81 b StPO gehören hierzu lediglich die nach der 1. Alternative dieser Vorschrift anzuordnenden Maßnahmen, die der Durchführung des Strafverfahrens gegen einen Beschuldigten dienen. Die angegriffene Anordnung ist jedoch weder in dem gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahren noch zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens gegen ihn getroffen worden, sondern als Vorsorge für die Durchführung künftiger Strafverfahren. Anordnungen nach § 81 b 2. Alt. StPO erfolgen außerhalb eines konkreten Strafverfahrens, es liegt hierbei keine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafprozesses vor, sodass der Regelungsbereich nach § 23 EGGVG nicht eröffnet ist (…)“

Der vorliegende Antrag, mit dem der Antragsteller die Aufhebung der angegriffenen Entscheidung der Polizeidirektion H. über die Anfertigung von Unterlagen für Zwecke des Erkennungsdienstes (§ 81 b 2. Alt. StPO) begehrt, ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, für die mangels einer anderweitigen bundesgesetzlichen Regelung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dienen die Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung erkennungsdienstlicher Unterlagen in kriminalpolizeilichen Sammlungen nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind (…). Wehrt sich ein Betroffener gegen die auf Grundlage von § 81 b 2. Alt. StPO getroffene Anordnung zu seiner erkennungsdienstlichen Behandlung, ist hierfür der Verwaltungsrechtsweg gegeben“ (OLG Celle • Beschluss vom 16. April 2012 • Az. 2 VAs 2/12).

Nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG war insofern auszusprechen, dass für den Rechtsstreit der beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet ist, der Rechtsstreit war deshalb an das zuständige Verwaltungsgericht Hannover zu verweisen.