In einem Urteil auf eine Revision gegen eine Entscheidung des Landgerichts Oldenburg, nimmt der BGH zu dem Tatbestandsmerkmal des Anvertrautseins” i.S.d. § 174c StGB (hier: Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses) Stellung.

Nach § 174c StGB wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt.

Nach Auffassung des BGH erfordert das Merkmal des „Anvertrautseins” i.S.d. § 174c StGB nicht, dass das Behandlungsverhältnis von einer solchen Intensität und Dauer ist, dass eine Abhängigkeit entsteht, die es dem Opfer zusätzlich, d.h. über die mit einem derartigen Verhältnis allgemein verbundene Unterordnung unter die Autorität des Täters und die damit einhergehende Hemmung erschwert, einen Abwehrwillen gegenüber dem Täter zu entwickeln und zu bestätigen. Es ist ausreichend, wenn das Opfer eine fürsorgerische Tätigkeit des Täters entgegennimmt (BGH, Urteil vom 1. 12. 2011 – 3 StR 318/11 (LG Oldenburg)).

Im vorliegenden Fall reichte eine osteopathischen Behandlung im Mai 2009, bei der es zu sexuellen Handlungen des Angeklagten und der Nebenklägerin kam.

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