Der Bundesgerichtshof hat den Freispruch des Landgerichts München im sogenannten Münchener Apotheker-Fall in der Revision im Strafverfahren aufgehoben. Nun muss sich erneut eine Wirtschaftsstrafkammer mit dem Fall befassen.

Folgender Fall: Ein Apotheker ließ in den Jahren 2006 und 2007 im Labor der von ihm geleiteten Apotheke auf Rezept Zytostatika-Lösungen auf der Basis des Fertigarzneimittels Gemzar zubereiten. Es gab bereits in Deutschland ein zugelassenes Medikament, auf dieses griff er aber nicht zu. Vielmehr verwendete er eine Herstellung, die obwohl stoffgleich, nur in einigen Staaten zugelassen ist. Der Angeklagte sparte durch den Einkauf des deutlich günstigeren Arzneimittels erhebliche Summen ein. Bei der Abrechnung legte er nicht offen, dass das von ihm verwendete Arzneimittel nicht zugelassen war. Der Apotheker rechnete „normal“, also nach Listenpreis ab, was weder Patienten noch Kassen auffiel.

Das Landgericht hat dieses Vorgehen als straflos bewertet. Es habe eine selbst hergestellte Rezeptur bestanden, die zulassungsfrei in Verkehr gebracht worden sei. Auch sah es keinen Verstoß gegen die Verschreibungspflicht oder einen Betrug; denn das Produkt sei verkehrsfähig gewesen und eine Pflicht zur Offenlegung habe nicht bestanden.

Der Bundesgerichtshof sieht das ganz anders: Die Zulassungspflicht entfalle nicht dadurch, dass aus einem Arzneimittel durch Hinzugabe von Kochsalzlösung eine Injektionslösung zubereitet wird. Die Pflicht zur Zulassung bestehe damit fort. Und damit käme eben auch eine Strafbarkeit gem. § 96 Nr. 5 AMG (Arzneimittelgesetz) in Betracht. Der BGH sieht zudem auch die Möglichkeit, dass sich der Apotheker wegen Betrugs strafbar gemacht hat, weil für nicht zugelassene Medikamente kein Erstattungsanspruch besteht. Damit läge ein Schaden vor. Und zwar in voller Höhe der von den Krankenkassen und privat versicherten Patienten zu Unrecht erstatteten Beträge.

Eine Entscheidung, die für viele Apotheker richtungsweisend sein könnte, da selbst der BGH von einer Vielzahl vergleichbarer Fälle in Deutschland spricht. Die Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht, Aktenzeichen der Entscheidung vom 04.09.2012 ist  1 StR 534/11.

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