Das Landgericht Verden hat die gängige Rechtssprechung bestätigt, wonach dem Angeklagten ein Verteidiger beizordnen ist, sofern auch der Nebenkläger anwaltlich vertreten ist.

Dies begründet das Gericht wie folgt:

§ 140 Abs. 2 S. 1 Alt. 3 StPO mit Blick auf den rechtsstaatlichen Grundsatz des fairen Verfahrens und den Gesichtspunkt der Waffengleichheit im Strafverfahren jedenfalls verfassungskonform in dem Sinne auszulegen, dass im Falle einer anwaltlichen Vertretung des Verletzten bzw. Nebenklägers die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für den Angeklagten der zwingende Grundsatz sein wird, wovon nur in Ausnahmefällen aufgrund besonderer Umstände wird abgesehen werden können (LG Verden, Beschluss vom 10. 5. 2012 – 1 Qs 113/12 m.w.N.).