Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Stuttgart bestätigt und die Revision der Angeklagten verworfen.

In dem Fall ging es darum, dass zwei Angeklagte mit rechtsextremer Gesinnung auf einem Wiesengrundstück in Winterbach feierten. Dort kam es zu Streitereien mit Gruppenmitgliedern türkischstämmiger Abstammung. Diese Gruppe hielt sich ca. 120 Meter mit ihren Familien von der anderen, rechtsextremen Gruppe auf.

Die Angeklagten und mindestens neun weitere Personen fassten dann den Beschluss, „dass man die Kanaken“ aufmischen wolle. Man trat mit Gebrüll und Geschrei auf. Die Gruppe hatte das Ziel, die anderen einzuschüchtern und ihnen „eine Abreibung“ zu verpassen.

Die Angegriffenen flüchteten in eine nahe gelegene Hütte, die kurz darauf in Brand gesetzt wurde. Da Notrufe zunächst unerhört blieben, floh die Gruppe aus der Hütte, wobei sie sich, auch durch Rauchentwicklung, teilweise verletzt hatten. Zwischenzeitlich wurde noch ein weiterer Besucher durch einen Ellenbogenschlag verletzt.

Das Landgericht verurteilte die beiden Angeklagten zu jeweils zwei Jahren und fünf Monaten Freiheitsstrafe.

Streitpunkt war die Zurechnung der Verletzungen. Der BGH hielt das Urteil. Zwar konnten konkrete Verletzungshandlungen den Angeklagten nicht zugerechnet werden, aber aufgrund des gemeinsamen Tatentschlusses hat der BGH die Verletzungen der Grillfestbesucher beiden Angeklagten zugerechnet (BGH, 1 StR 412/12, LG Stuttgart 3 KLs 3 Js 31114/11).

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