Eine Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin war erfolgreich. Das Landgericht hatte in nicht ausreichendem Maße berücksichtigt, dass die strafschärfende Berücksichtigung einer Einstellung nach § 154 StPO erfordert, dass die zugrundeliegende Tat prozessordnungsgemäß festgestellt werden und zur Überzeugung des Gerichts feststehen muss. Hieran sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je höher die ausgesprochene Strafe ausfällt (BGH, Beschluss vom 12. 9. 2012 – 5 StR 425/12 (LG Berlin)).
Das Landgericht Berlin verurteilte den Angeklagten wegen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gem. § 95 Absatz I Nr. 2a und 4 Arzneimittelgesetz (AMG) und wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer in einem früheren Verfahren wegen Beleidigung verhängten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe hat es berücksichtigt, „dass ein weiteres Verfahren wegen Beleidigung in 2 Fällen im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren zu erwartende Strafe gem. § 154 Absatz II StPO eingestellt wurde, „so dass die Kammer die Erhöhung der Einsatzstrafe auf 3 Jahre und 6 Monate für schuld- und tatangemessen erachtet hat”“ (BGH, Beschluss vom 12. 9. 2012 – 5 StR 425/12 (LG Berlin)).
Dem Urteil ließ sich entgegen den oben genannten Vorgaben des Bundesgerichtshofs zur Berücksichtigung von ausgeschiedenen Straftaten im Rahmen der Strafzumessung jedoch nicht entnehmen, dass die Strafkammer zu den Beleidigungen eigene Feststellungen getroffen und sich die Überzeugung verschafft hätte, der Angeklagte habe diese Taten in der geschilderten Weise begangen. Das Urteil wurde insofern aufgehoben und an einen andere Kammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.