Der Bundesgerichtshof hat in einem anwaltsgerichtlichen Verfahren entschieden und die Revision der Generalstaatsanwaltschaft Hamm verworfen.

Einem Rechtsanwalt, der Betrugstaten verübt hatte, wurde vom Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen nicht die Zulassung entzogen, sondern lediglich das Verbot auferlegt, für die Dauer von drei Jahren keine strafrechtlichen und bußgeldrechtlichen Mandate anzunehmen.

Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil gehalten, AZ.: AnwSt(R) 6/12.

Folgende Grundsätze gelten:

  1. Bei einer schwerwiegenden Pflichtverletzung eines Rechtsanwaltes ist der Regelfall der Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft.
  2. Besondere Umstände müssen vorliegen, um vom Ausschluss abzusehen. Der Tatrichter hat die Gesamtumstände zu würdigen.
  3. Dem Schuldgehalt der Tat im berufsrechtlichen Verfahren kommt eine geringere Bedeutung zu als im allgemeinen Strafrecht.
  4. Liegen mildere Mittel als der Ausschluss vor, die genauso geeignet sind eine weitere Gefährdung der Rechtspflege zu verhindern, sind diese anzuwenden.

Hier konnte nach all den genannten Kriterien vom Ausschluss deshalb abgesehen werden, da der Anwalt sich selbst anzeigte und Schadenswiedergutmachung leistete.